Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2025
§ 104
Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
(1) 1War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. 2Dies gilt auch für Geschäfte über Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben und für die eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart war, die nach der Eröffnung des Verfahrens eintritt oder abläuft. 3Als Finanzleistungen gelten insbesondere
- 1. die Lieferung von Edelmetallen,
- 2. die Lieferung von Finanzinstrumenten oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung beabsichtigt ist,
- 3. Geldleistungen,
- a) die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind oder
- b) deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
- 4. von Nummer 2 nicht ausgeschlossene Lieferungen und Geldleistungen aus derivativen Finanzinstrumenten,
- 5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen nach Satz 1 oder auf Lieferungen, Geldleistungen, Optionen und Rechte im Sinne der Nummern 1 bis 5,
- 6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes.
4Finanzinstrumente im Sinne von Satz 3 Nummer 2 und 4 sind die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, genannten Instrumente.
(2) 1Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Geschäfts. 2Als Markt- oder Börsenwert gilt
- 1. der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft, das unverzüglich, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen wird, oder
- 2. falls kein Ersatzgeschäft nach Nummer 1 abgeschlossen wird, der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft, das am zweiten Werktag nach der Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen werden können.
3Sofern das Marktgeschehen den Abschluss eines Ersatzgeschäfts nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht zulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Methoden und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für eine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten.
(3) 1Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen Rahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen Gegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst, der vorsieht, dass die einbezogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter Gründe nur einheitlich beendet werden können, gilt die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein Geschäft im Sinne des Absatzes 1. 2Dies gilt auch dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(4) 1Die Vertragsparteien können abweichende Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesentlichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird. 2Sie können insbesondere vereinbaren,
- 1. dass die Wirkungen nach Absatz 1 auch vor der Verfahrenseröffnung eintreten, insbesondere bei Stellung des Antrags einer Vertragspartei auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen oder bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (vertragliche Beendigung),
- 2. dass einer vertraglichen Beendigung auch solche Geschäfte nach Absatz 1 unterliegen, bei denen die Ansprüche auf die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Finanzleistung vor der Verfahrenseröffnung, aber nach dem für die vertragliche Beendigung vorgesehenen Zeitpunkt fällig werden,
- 3. dass zwecks Bestimmung des Markt- oder Börsenwerts des Geschäfts
- a) der Zeitpunkt der vertraglichen Beendigung an die Stelle der Verfahrenseröffnung tritt,
- b) die Vornahme des Ersatzgeschäfts nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 20. Werktags nach der vertraglichen Beendigung erfolgen kann, soweit dies für eine wertschonende Abwicklung erforderlich ist,
- c) anstelle des in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt oder Zeitraum zwischen der vertraglichen Beendigung und dem Ablauf des fünften darauf folgenden Werktags maßgeblich ist.
(5) Der andere Teil kann die Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Auf Verfahren, die nach dem 9.6.2016 und vor dem 29.12.2016 beantragt worden sind, ist die folgende Fassung anzuwenden (Art. 105a Abs. 2 EGInsO):
§ 104
Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.
(2) 1War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. 2Als Finanzleistungen gelten insbesondere
- 1. die Lieferung von Edelmetallen,
- 2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
- 3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,
- 4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
- 5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4,
- 6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
3Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefasst, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 103, 104.
(3) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist.
(4) 1Die Vertragsparteien können abweichende Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesentlichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird. 2Sie können insbesondere vereinbaren,
- 1. dass die Wirkungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch vor der Verfahrenseröffnung eintreten, insbesondere bei Stellung des Antrags einer Vertragspartei auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen oder bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (vertragliche Beendigung),
- 2. dass einer vertraglichen Beendigung auch solche Geschäfte nach Absatz 1 oder Absatz 2 unterliegen, bei denen die Ansprüche auf die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Finanzleistung vor der Verfahrenseröffnung, aber nach dem für die vertragliche Beendigung vorgesehenen Zeitpunkt fällig werden,
- 3. dass die Forderung wegen Nichterfüllung
- a) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft bestimmt, das unverzüglich, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der vertraglichen Beendigung abgeschlossen wird,
- b) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft bestimmt, das zu einem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der vertraglichen Beendigung hätte abgeschlossen werden können,
- c) falls das Marktgeschehen den Abschluss eines Ersatzgeschäfts nach den Buchstaben a und b nicht zulässt, nach Methoden und Verfahren zu bestimmen ist, die Gewähr für eine angemessene Bewertung des beendeten Geschäfts bieten.
(5) Der andere Teil kann die Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Auf Verfahren, die vor dem 10.6.2016 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 105a Abs. 1 EGInsO):
§ 104
Fixgeschäfte. Finanzleistungen
(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.
(2) 1War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. 2Als Finanzleistungen gelten insbesondere
- 1. die Lieferung von Edelmetallen,
- 2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
- 3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,
- 4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
- 5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4,
- 6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
3Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefasst, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 103, 104.
(3) 1Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist. 2Treffen die Parteien keine Vereinbarung, ist der zweite Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens maßgebend. 3Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
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Übersicht
I. Überblick II. Umgestaltung zu einseitiger Wertforderung (Abs. 1 des § 104) 1. Inhalt der Regelung 2. Rechtssystematik: Insolvenzrechtliche oder vertragsrechtliche Regelung? a) Verständnismöglichkeiten b) Rechtsvergleich c) Ergebnis 3. Regelungszwecke der gesetzlichen Umgestaltung (Vertragsaufhebung und einseitige Wertforderung) nach § 104 Abs. 1 a) Verschonung der AVP von den Belastungen des Insolvenzrechts b) Erweiterung der Befriedigungsvorrechte der AVP (bei einer Mehrzahl bilateraler Terminverträge) aa) Befriedigung der Ansprüche der AVP nach allgemeinem Insolvenzvertragsrecht (das sog. „Cherry Picking“) bb) Das Gestaltungsinteresse der AVP: Die einzelnen Verträge übergreifende Befriedigungsvorrechte cc) Zusätzliche Aufrechnungsrechte der AVP durch insolvenzbezogene Umgestaltung der Terminverträge dd) Ergebnis: Regelungszweck bei Mehrzahl bilateraler Terminverträge c) Weitere Zwecke? d) Stabilisierung des Finanzsystems? e) Teilzweck: Reduzierung der Eigenkapitalanforderungen des Bankaufsichtsrechts III. Vertraglicher Gestaltungsspielraum (Abs. 4 des § 104) 1. Grundlagen a) § 119 b) Abs. 4 des § 104 2. Vertragliche Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Umgestaltung 3. Vertragliche Vereinbarungen zum Modus der Umgestaltung IV. Anwendungsbereich 1. Gegenstand des Vertrags a) Lieferung einer Ware b) Finanzleistungen 2. Leistungszeit a) Hinausgeschobene Fälligkeit b) Leistungszeit nach Verfahrenseröffnung c) Bestimmtheit der Leistungszeit aa) Waren bb) Finanzleistungen 3. Marktpreis 4. Substituierbarkeit: Möglichkeit eines Ersatzvertrags? 5. Keine Abhängigkeit vom Anwendungsbereich des § 103 und keine Beschränkung auf ein bestimmtes Erfüllungsstadium 6. Vertragliche Vereinbarungen über den Anwendungsbereich? 7. Katalog der Finanzleistungen in § 104 Abs. 1 Satz 3 a) Derivate (Nr. 2, 3, 4 und 5) b) Vertiefung: Optionen (Nr. 2, 3 Buchst. b, 4 und 5) c) Sonstige Finanzinstrumente (Nr. 2) d) Mit Finanzinstrumenten vergleichbare Rechte (Nr. 2) e) Lieferung von Edelmetallen (Nr. 1) f) Finanzsicherheiten (Nr. 6) aa) Erfasste Sicherungsrechte bb) Erfasste (Verpflichtungs-)Verträge cc) Sicherungszusammenhang mit einer anderen „Finanzleistung“? dd) Verhältnis zur europäischen Finanzsicherheiten-RL? g) Finanzleistungen außerhalb des Katalogs des Absatzes 1 Satz 3 8. Speziellere Regelungen für Banken und Zentrale Gegenparteien a) Bank: Bankinsolvenzrecht b) Zentrale Gegenpartei: EMIR V. Wertforderung (Abs. 2 des § 104) 1. Grundsätze der Berechnung: Wert des abgebrochenen Vertrags a) Ersatzgeschäft aa) Ersatzgeschäft als Wert des aufgehobenen Vertrags bb) Kein Schadensersatz cc) Vertragliche Abweichungen b) Hypothetisches Ersatzgeschäft c) Theoretische Berechnung 2. Anzahlungen vor der Insolvenz 3. Beispiel: Optionsgeschäft 4. Entstehen und Fälligkeit der Wertforderung 5. Inhaber der Wertforderung VI. Mehrzahl bilateraler 104er Verträge (1): Varianten VII. Mehrzahl bilateraler 104er Verträge (2): Kein Rahmenvertrag (Aufrechnungsrecht der AVP) 1. Aufrechnungsverbot der Nummer 1 des § 96 Abs. 1 2. Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 3. Aufrechnungsverbot der Nummer 3 des § 96 Abs. 1: Die Anfechtbarkeit des Aufrechnungsrechts der AVP a) Zeitpunkt der „Vornahme“ des Aufrechnungsrechts b) Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung aa) Grundtatbestand des § 130: Begünstigung der AVP bb) Anfechtungserleichterungen nach § 131 c) Anfechtbarkeit wegen Schuldnerfehlverhaltens d) Freistellung vom Anfechtungsrecht? aa) Spezielle Bereichsausnahmen bb) Freistellung gesetzlicher Aufrechnungsrechte? VIII. Mehrzahl bilateraler 104er Verträge (3): Rahmenvertrag (Aufrechnungsvertrag oder gesetzliche Verrechnung) 1. Aufrechnungsvertrag a) „Einheitsvertragsklausel“: Argumente gegen Aufrechnungsvertrag? aa) Gegenseitigkeitsverhältnis? bb) Einheitlicher Vertrag? cc) Vertragsübergreifendes Sicherungsinteresse dd) Einzelabschlüsse als Verträge b) Weitere Argumente pro Aufrechnungsvertrag c) Funktion der Verrechnung der Werte der Einzelgeschäfte d) Zwischenergebnis: Inhalt der Rahmenverträge e) Reichweite des Aufrechnungsvertrags im Insolvenzfall: Begrenzte Verfügungsmacht des Schuldners 2. Verrechnung kraft Gesetzes (§ 104 Abs. 3) a) „Geschäfte nach Absatz 1“ b) Zusammenfassung zu einem „einheitlichen Vertrag“ (Einheitsvertragsabrede) aa) Kein Einheitsvertrag kraft objektiven Zusammenhangs bb) Kein Einheitsvertrag kraft Vereinbarung cc) Ergebnis: Verständnis dieser Voraussetzung c) Einheitliche Beendigung aller bilateralen Terminverträge (Gesamtumgestaltungsabrede) d) Rechtsfolgen des § 104 Abs. 3 e) Reichweite der Fiktion: Rechtslage bei „anderen Geschäften“ (§ 104 Abs. 3 Satz 2) 3. Grenzen des Insolvenzrechts für die Aufrechnung kraft Vertrags oder kraft Gesetzes: Geltung der insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote und des Anfechtungsrechts? a) Wortlaut des Gesetzes b) Rechtssystematik c) Regelungszweck des § 104 Abs. 3: Zusammenspiel mit dem Bankaufsichtsrecht aa) Bankaufsichtsrecht: Gesenkte Kapitalanforderungen bei Aufrechnungsvereinbarung bb) Prägung der Rahmenvertragsregelung (Abs. 3) durch das Bankaufsichtsrecht? (1) Ursprüngliche Fassung 1994 (2) Novellierung 2016 d) Ergebnis zu den Grenzen des § 104 Abs. 3 e) Sonderfall Finanzsicherheiten: Ausdrückliche Freistellung von Aufrechnungsverboten 4. Zwingendes Recht? Abdingbarkeit der Fiktion des Einheitsvertrags nach § 104 Abs. 3 IX. Kritik der insolvenzbezogenen Umgestaltung von Terminverträgen 1. Nachteile für die Gläubiger durch die insolvenzbezogene Vertragsaufhebung a) Einbußen trotz Wertforderung b) Grenzen des Instruments „Ersatzvertrag“ c) Einbußen trotz Ersatzvertrag aa) Transaktionskosten: Aufwand für das Zustandekommen des Ersatzvertrags bb) Zeitliches Auseinanderfallen von Aufhebung und Neuabschluss cc) Verluste wegen Bonitätsverschlechterung 2. Keine Rechtfertigung der Nachteile a) Keine Rechtfertigung durch den Regelungszweck, die AVP von Belastungen des Insolvenzrechts zu verschonen aa) Historische Entwicklung: Der Verwertungszeitpunkt im Insolvenzvertragsrecht bb) Besonderheit von Terminverträgen durch Volatilität der Marktpreise? cc) Ergebnis und Ausblick b) Keine Rechtfertigung durch den Regelungszweck, die Befriedigungsvorrechte der AVP zu erweitern aa) Ziel bb) Mittel 3. Alternativen zur insolvenzbezogenen Vertragsaufhebung a) Pfandrecht: Die Einzelverträge übergreifendes Pfandrecht der AVP b) Geltung des § 103 für die Gesamtheit der bilateralen Verträge aa) Gegenseitigkeitsverhältnis bb) Sämtliche Verträge umfassendes Konnexitätsverhältnis? cc) Vereinbarung der Geltung des § 103 für die Gesamtheit der bilateralen Terminverträge (1) Verwertungsseite: Einzelvertragsübergreifende Einrederechte der AVP (2) Verteilungsseite: Einzelvertragsübergreifender Befriedigungsvorrang der AVP (3) Ergebnis dd) Grenze der Gesamtgeltung des § 103: Anfechtbarkeit? (1) Grenzen bei Geltung des Anfechtungsrechts (2) Anwendbarkeit des Anfechtungsrechts? ee) Ergebnis 4. Widerspruch zur Rechtslage bei vertraglich vereinbarten Aufhebungsregelungen („Lösungsklauseln“) a) These von der Unwirksamkeit insolvenzbezogener Aufhebungsvereinbarungen b) These von der Anfechtbarkeit insolvenzbezogener Aufhebungsvereinbarungen aa) Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger bb) Zurechnung der Nachteile cc) Gesetzlicher Anfechtungstatbestand: § 3 AnfG, § 133 InsO dd) Anfechtungsrechtskonforme Einschränkung der gesetzlichen Umgestaltungsregelung? ee) Ergebnis zur Kontrolle am Anfechtungsrecht 5. Ergebnis der KritikDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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