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Lüke – 105. Lfg. 09.2025 – InsO § 101 – Organschaftliche Vertreter. Angestellte
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2025 § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
(1) 1Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. 2§ 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für Personen, die an ihm beteiligt sind. 3§ 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Literatur: Henssler, Die verfahrensrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und der GmbH & Co. KG, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 991; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; Laroche, Auskunftspflichten des Organvertreters in der Insolvenz der Gesellschaft, ZInsO 2015, 1469; Hoffmann/Marquardt, „Was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß?“ – Auskunftsrechte und Informationspflichten des Insolvenzverwalters, ZRI 2020, 523; Trams, Die Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters, NJW-Spezial 2016, 149; Uhlenbruck, Die Rechtsstellung des Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz, GmbHR 2002, 817; ders., Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und seiner organschaftlichen Vertreter im Insolvenzverfahren, NZI 2002, 401; ders., Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren, GmbHR 2002, 941; ders., Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und seiner organschaftlichen Vertreter nach der Konkursordnung, Vergleichsordnung, Gesamtvollstreckungsordnung sowie Insolvenzordnung, KTS 1997, 371; ders., Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Unternehmenskrise unter besonderer Berücksichtigung der Insolvenzrechtsreform, WiB 1996, 466; ders., Die neue Insolvenzordnung (II), Auswirkungen auf das Recht der GmbH und GmbH & Co. KG, GmbHR 1995, 195; ders., Die Risiken des GmbH-Geschäftsführers im eröffneten Insolvenzverfahren de lege lata und de lege ferenda als Tätigkeitsfeld der Steuerberatung, in: Festschrift Felix, 1989, S. 541; Ulmer, Einholung von Auskünften über Geschäftsführer und andere (§ 101 I, II InsO) nach § 98 Ia 1 InsO i. V. m. § 802l I 1 ZPO?, ZInsO 2023, 359; Vallender, Die Auskunftspflicht der Organe juristischer Personen im Konkurseröffnungsverfahren, ZIP 1996, 529.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Kreis der Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichteten III. Zwangsmittel IV. Postsperre V. Unterhalt VI. Eröffnungsverfahren, Eigenverwaltung VII. Kostenhaftung bei Pflichtverletzung

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