Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2017
§ 100
Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) 1Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. 2In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
Literatur: Ehlers, Der Insolvenzschuldner und seine Familie, ZInsO 2013, 1386; Fischer/Hempler, Keine Pflicht zur Unterhaltsgewährung an den Schuldner aus Mieteinnahmen der Masse, ZInsO 2006, 474; Grub, Die Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 491; Heidland, Die Rechtsstellung und Aufgaben des Gläubigerausschusses als Organ der Gläubigerselbstverwaltung in der Insolvenzordnung (InsO), in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 711; Hörle, Gewährung des notdürftigen Unterhalts an den Gemeinschuldner und seine Familie, LZ 1910, 348; Keller, Die Gewährung von Unterhalt im Insolvenzverfahren, in Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, NZI 2007, 316; Kohte, Die Behandlung von Unterhaltsansprüchen nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 1161; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; Rohleder, Unterhaltsansprüche in der Insolvenz, 2005; Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Aufl., 2015; Wipperfürth, Unterhalt des selbstständigen Schuldners in der Eigenverwaltung, ZInsO 2015, 1127.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Verfahren III. Unterhaltsgewährung 1. Höhe des Unterhalts 2. Berechtigter Personenkreis 3. Rangfolge 4. Einbezug von Neuerwerb IV. Verbraucherinsolvenz, Eigenverwaltung, InsolvenzeröffnungsverfahrenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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