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Lüke – 71. Lfg. 04.2017 – InsO § 98 – Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2017 § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
(1) 1Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. 2Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen.
  • 1. wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgabe des Insolvenzverwalters verweigert;
  • 2. wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
  • 3. wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) 1Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. 3Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
Literatur: Ahrens, Haftbefehl ohne Folgen – Aufschiebende Wirkung der Beschwerde, NZI 2005, 299; Foltis, Grenzen des Gläubigerschutzes in der Sonderinsolvenzverwaltung, ZInsO 2010, 545; Frind, Das „zahnlose“ Insolvenzgericht? Rechtsprechung und Realität der insolvenzgerichtlichen Ermittlungs- und Zwangsmittel – eine Bestandsaufnahme, NZI 2010, 749; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; Laroche, Auskunftspflichten des Organvertreters in der Insolvenz der Gesellschaft, ZInsO 2015, 1469; Richter, Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt im Konkursverfahren, KTS 1985, 443; Schmitz-Herscheidt, Eidesstattliche Versicherung des Gemeinschuldners hinsichtlich aller zu erteilenden Auskünfte?, KTS 1996, 517; Uhlenbruck, Die Mitwirkungspflichten des Schuldners oder Schuldnervertreters im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZInsO 1999, 493; ders., Die Grenzen von Amtsermittlung und Offenbarungspflicht im Konkursverfahren, JR 1971, 445; Vallender, Die Auskunftspflicht der Organe juristischer Personen im Konkurseröffnungsverfahren, ZIP 1996, 529; Weiss, Zur Handhabung und Reform der Vergleichsordnung, BB 1952, 297.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Eidesstattliche Versicherung 1. Voraussetzungen und Verfahren 2. Inhalt und Umfang 3. Verweigerung und falsche Versicherung III. Zwangsweise Vorführung und Haft

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