Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 90
Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
- 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
- 2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
- 3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 101 RegE.
Literatur: Behr, Auswirkung der Insolvenzverfahren auf die Einzelvollstreckung, JurBüro 1999, 66; Eckert, Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; Vallender, Einzelzwangsvollstreckung im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1997, 1993.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Voraussetzungen 1. Masseverbindlichkeiten 2. Zwangsvollstreckungen 3. Dauer III. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 90 IV. Rechtsmittel V. Umfassende Verhinderung des individuellen Vollstreckungszugriffes nach §§ 88–90Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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