Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 86
Aufnahme bestimmter Passivprozesse
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
- 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
- 2. die abgesonderte Befriedigung oder
- 3. eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 97 RegE; § 11 KO.
Literatur: Henckel, Vorbeugender Rechtsschutz im Zivilrecht, AcP 174 (1974), 97; Jaeger, Ist die Befriedigung eines mit außergerichtlicher Konkursabwendung betreuten Treuhänders im nachfolgenden Konkurs anfechtbar?, KuT 1932, 51; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; Karsten Schmidt, Unterlassungs- und deliktischer Ersatzanspruch im Konkurs – Eine Untersuchung am Beispiel des Patentverletzungsstreits –, ZZP 90 (1977), 38; Smid, Zwangsvollstreckung und Passivprozess durch Sicherungsnehmer als Gläubiger und Kläger in der Insolvenz des Sicherungsnehmers, ZInsO 2001, 433.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Gegenstand der Passivprozesse 1. Allgemeines 2. Wahlrecht im Eröffnungsverfahren 3. Bezug zur Masse 4. Aussonderungsanspruch (Abs. 1 Nr. 1) 5. Recht auf abgesonderte Befriedigung (Abs. 1 Nr. 2) 6. Masseverbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 3) III. Ausübung des Wahlrechts 1. Ausübungsbefugte 2. Kein Wahlrecht des Schuldners 3. Form der Ausübung 4. Wirkung der Aufnahme 5. Freigabe und Aufnahme 6. Kosten a) Allgemeines b) Sofortiges Anerkenntnis (Abs. 2) c) KostentragungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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