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Lüke – 90. Lfg. 12.2021 – InsO § 83 – Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) 1Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. 2Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nachfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: §§ 9, 128 KO; § 94 RegE.
Literatur: App, Rechte des Insolvenzschuldners als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Vorerbe – kurze Skizzierung –, NotBZ 2003, 103; Bartels, Der erbrechtliche Erwerb des Insolvenzschuldners, KTS 2003, 41; Dieckmann, Zur Behandlung des Neuerwerbs, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1991, S. 127; Frank, Der Verzicht auf erbrechtlichen Erwerb zum Nachteil der Gläubiger, in: Festschrift Leipold, 2009, S. 983; Gerhardt, Verfügungsbeschränkungen in der Eröffnungsphase und nach Verfahrenseröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 193; Haas/Vogel, Der Zugriff der Gläubiger auf den Pflichtteilsanspruch, in: Festschrift Manfred Bengel und Wolfgang Reimann, 2012, S. 173; Haegele, Der Testamentsvollstrecker bei Konkurs, Vergleich und Anfechtung außerhalb Konkurses, KTS 1969, 158; Holzer, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft im Insolvenzverfahren, NZI 2019, 441; Huber, Aus der Praxis: Die Erbschaft des Insolvenzschuldners „in spe“, JuS 2006, 602; Keim, Die Erbausschlagung – eine undankbare Aufgabe für den Notar, RNotZ 2006, 602; Kipp/ Coing, Erbrecht, 14. Aufl., 1990; Lehmann, Erbrechtlicher Erwerb im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, 2006; Leipold, Erbrechtlicher Erwerb und Zugewinnausgleich im Insolvenzverfahren und bei der Restschuldbefreiung, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 367; Limmer, Testamentsgestaltung bei überschuldeten Erben im Hinblick auf die Auswirkungen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, ZEV 2004, 133; Marotzke, Das Erbenglück des insolventen Schuldners, ZVI 2003, 309; ders., Die Stellung der Nachlassgläubiger in der Eigeninsolvenz des Erben, in: Festschrift Otte, 2005, S. 223; Messner, Privatinsolvenz und Erwerb von Todes wegen: einige ausgesuchte Problemlagen, in: Festschrift Runkel, 431, S. 442; Regenfus, Die Obliegenheit zur Herausgabe des „Erwerbs von Todes wegen“, die Zurückstellungslösung des BGH und die Neuregelungen im Recht der Restschuldbefreiung, ZInsO 2015, 726, 728; Stampe, Rechtsfindung durch Konstruktion, DJZ 1905, 421; Thora, Die Obliegenheit der Erbschaftsannahme in der Wohlverhaltensperiode, ZInsO 2002, 176; Vallender, Doppelinsolvenz: Erben- und Nachlassinsolvenz, NZI 2005, 318; Windel, Die Verteilung der Befugnisse zur Entscheidung über Vermögenserwerb zwischen (Gemein-)Schuldner und Konkurs-(Insolvenz-)verwalter bzw. Vollstreckungsgläubiger nach geltendem und künftigem Haftungsrecht, KTS 1995, 367.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift II. Erbschaft in der Insolvenz 1. Anfall der Erbschaft 2. Ausschlagung oder Annahme von Erbschaften oder Vermächtnissen a) Annahme der Erbschaft b) Annahme des Vermächtnisses c) Ausschlagung von Erbschaft und Vermächtnis d) Anfechtung von Annahme und Ausschlagung e) Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz III. Rechte des Schuldners während der Wohlverhaltensphase IV. Entsprechende Anwendung von Absatz 1 Satz 1 V. Fortsetzung der Gütergemeinschaft (Abs. 1 Satz 2) VI. Befugnisse des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Vorerben

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