Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 81
Verfügungen des Schuldners
(1) 1Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. 2Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. 3Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) 1Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. 2Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) 1Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat. 2Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
Literatur: v. Bismarck/Schümann-Kleber, Insolvenz eines ausländischen Sicherungsgebers – Anwendung deutscher Vorschriften auf die Verwertung in Deutschland belegener Kreditsicherheiten, NZI 2005, 147; Ehricke, Die Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie (Richtlinie 2002/47/EG) im Rahmen des Diskussionsentwurfs zur Änderung der Insolvenzordnung, ZIP 2003, 1065; Eickmann, Konkurseröffnung und Grundbuch – Ein Beitrag zu Zweifelsfragen über Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchamts, Rpfleger 1972, 77; Gerhardt, Verfügungsbeschränkungen in der Eröffnungsphase und nach Verfahrenseröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 193; Gundlach, Verfügungen des Schuldners über eigene und fremde Gegenstände nach der Insolvenzordnung – unter besonderer Berücksichtigung der Eigenverwaltung, DZWIR 1999, 363; Hölzle, Ein Ausblick auf die Folgen der geplanten Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie aus Sicht der Insolvenzverwalter – Verrechnungs- und Anfechtungsfreiheit für Kreditinstitute?, ZIP 2003, 2144; Kieper, Die Finanzsicherheiten-Richtlinie und ihre Umsetzung, ZInsO 2003, 1109; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; Meyer/Rein, Das Ende der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzrecht?, NZI 2004, 367; v. Olshausen, „Verfügung“ statt „Rechtshandlung“ in § 81 InsO oder: Der späte Triumph des Reichstagsabgeordneten Levin Goldschmidt, ZIP 1998, 1093; Schönfelder, Die Besicherung von Massekrediten im Insolvenzeröffnungsverfahren, WM 2007, 1489; Simokat, Vorausverfügungen über künftige Forderungen im vorläufigen Insolvenzverfahren, NZI 2012, 57; Wimmer, Die Umsetzung der Finanzsicherheitenrichtlinie eine Selbstbedienung für Banken in der Krise?, ZInsO 2004, 1; ders., Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie, ZIP 2003, 1563; Zunft, Tritt bei § 7 KO relative oder absolute Unwirksamkeit ein?, NJW 1956, 735.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift und systematischer Zusammenhang II. Unwirksame Verfügungen 1. Allgemeines 2. Gegenstand der Verfügung 3. Person des Verfügenden 4. Zeitpunkt der Verfügung 5. Folgen der Verfügung III. Genehmigung IV. Anwendung der Gutglaubensvorschriften V. Erstattungspflicht VI. Verbot der Verfügung über künftige ForderungenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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