Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 75
Antrag auf Einberufung
(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
- 1. vom Insolvenzverwalter;
- 2. vom Gläubigerausschuss;
- 3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
- 4. von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
Literatur: Gundlach/Frenzel/Schmidt, Der Antrag eines Gläubigers auf Einberufung einer Gläubigerversammlung, ZInsO 2002, 1128; Keller, Die gerichtliche Aufsicht bei Unklarheiten in der Insolvenzabwicklung, NZI 2009, 633; Kuder/Obermüller, Insolvenzrechtliche Aspekte des neuen Schuldverschreibungsgesetzes, ZInsO 2009, 2025; Kübler, Schuldverschreibungen in der Insolvenz – Verfahrensrechtliche Streitfragen – Erfahrungsbericht aus einer Finanzdienstleisterinsolvenz, in: Liber Amicorum für Henckel, 2015, S. 183; Meyer-Löwy/Ströhmann, Das Insolvenzverfahren in Sachen Dailycer oder: Wieviel Gläubigermitbestimmung ermöglicht das ESUG, ZIP 2012, 2432; Pape, Die Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Kreditwirtschaft (Teil I), WM 2003, 313; ders., Die Gläubigerautonomie in der Insolvenzordnung, ZInsO 1999, 305; Thole, Die Restrukturierung von Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren, ZIP 2014, 293; Trams, Die Gläubigerversammlung: Einberufung und Beschlussfassung, NJW-Spezial 2010, 469; Wimmer, Jüngste Gesetzesänderungen vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung, DZWIR 1999, 62.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Einberufung (Abs. 1) 1. Voraussetzungen 2. Frist (Abs. 2) 3. Sofortige Beschwerde (Abs. 3) III. Versammlung der SchuldverschreibungsgläubigerDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.