Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 73
Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
(1) 1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Auf Verfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 2 anzuwenden (Art. 103a EGInsO):
(2) §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Literatur: Ohr, Der Beamte im Gläubigerausschuß – Nebentätigkeit oder Haupttätigkeit?, KTS 1992, 343; Pape, Bevorstehende Änderungen der InsO nach dem InsOÄndG, ZInsO 2001, 587; Zimmer, Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses, ZIP 2013, 1309.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Einzelheiten der Vergütung 1. Stellenwert der Vergütung 2. Vergütungsanspruch 3. Bemessungsgrundlage a) Zeitaufwand als maßgebliche Bemessungsgrundlage b) Höhe des Stundensatzes c) Abweichende Vergütungsarten d) Vergütungsfähige Tätigkeiten 4. Berücksichtigung des bestehenden Dienstverhältnisses 5. Vorschuss 6. Auslagen und Kosten für Haftpflichtversicherung 7. Umsatzsteuer 8. FestsetzungsverfahrenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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