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Stoffler – 95. Lfg. 03.2023 – InsO § 64 – Festsetzung durch das Gericht
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 64 Festsetzung durch das Gericht
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
(2) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. 2Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) 1Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. 2§ 567 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Literatur: Haarmeyer, Zur Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Vergütungsfestsetzung des Sequesters, Rpfleger 1997, 273; Hebenstreit, Prüfung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht, ZInsO 2013, 276; Keller, Gibt es einen Zusammenhang zwischen Masselosigkeit, Restschuldbefreiung und der Vergütung des Insolvenzverwalters?, ZIP 2000, 688; Madaus/Heßel, Die Verwaltvergütung in Reorganisationsfällen – Unzulänglichkeiten und Reformansätze, ZIP 2013, 2088; Weitzmann, Rechnungslegung und Schlussrechnungsprüfung, ZInsO 2007, 449.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Festsetzungsverfahren 1. Antrag 2. Rechtliches Gehör III. Entscheidung 1. Zuständigkeit 2. Begründung 3. Bekanntmachung a) Veröffentlichung b) Zustellung 4. Dauer des Festsetzungsverfahrens 5. Vorsteuerabzugsberechtigung IV. Rechtsmittel 1. Statthaftigkeit 2. Einlegung der Beschwerde 3. Beschwerdewert 4. Frist 5. Verwirkung der Beschwerde 6. Beschwerdeberechtigung 7. Entscheidung über die sofortige Beschwerde 8. Rechtsbeschwerde 9. Reformatio in peius 10. Rechtskraft 11. Entnahme der festgesetzten Vergütung 12. Rücknahme des Vergütungsantrags V. Verzinsung des Vergütungsanspruchs

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