Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2018
§ 62
Verjährung
1Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 2Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. 3Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.
Literatur: Karsten Schmidt, „Amtshaftung“ und „interne Verantwortlichkeit“ des Konkursverwalters – Eine Analyse des § 82 KO, KTS 1976, 191; Smid, Die Haftung des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 265; Wagner, Neues Verjährungsrecht in der zivilrechtlichen Beratungspraxis, ZIP 2005, 558.
Übersicht
I. Normzweck II. Verjährungsfrist 1. Beginn 2. Ende 3. Berechnung III. Nachtragsverteilung und Überwachung der PlanerfüllungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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