Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2017
§ 59
Entlassung des Insolvenzverwalters
(1) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. 3Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) 1Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 2Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Literatur: Gehrlein, Abberufung und Haftung von Insolvenzverwaltern, ZInsO 2011, 1713; Lissner, Die vorzeitige Beendigung des Verwalteramts – Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch, ZInsO 2016, 953; Rechel, Die Nachfolge in der Insolvenzverwaltung – Rechtstatsachen und rechtstatsächliche Fragen der Fortführung des Insolvenzverfahrens nach Entlassung eines ungetreuen Insolvenzverwalters, ZInsO 2012, 1641; Schäfer, Der Sonderinsolvenzverwalter, 2009; Schmittmann, Rechtsprechungsübersicht zur Entlassung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, NZI 2004, 239; Vallender, Der Sonderinsolvenzverwalter im Spiegel der Rechtsprechung zum Konkurs- und Insolvenzrecht, in: Festschrift Görg, 2010, S. 527.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Entlassung 1. Wichtiger Grund 2. Antragsrecht und Verfahren 3. Eigenantrag des Verwalters 4. Funktionelle Zuständigkeit IV. Vergütung des entlassenen Verwalters V. RechtsmittelDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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