Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2018
§ 56b
Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
(1) 1Wird über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so haben die angegangenen Insolvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen. 2Bei der Abstimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese Person alle Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.
(2) 1Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 eignet. 2Vor der Bestellung dieser Person ist der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. 3Ist zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a entsprechende Anwendung.
Literatur: Brünkmans, Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen nach deutschem und europäischem Insolvenzrecht, 2009; Dahl, Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach der InsO, ZInsO 2004, 1014; Flöther, Die Gesetzesstruktur des neuen Konzerninsolvenzrechts, NZI-Beilage 1/2018, S. 6; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, 2008; Graeber/Pape, Der Sonderinsolvenzverwalter im Insolvenzverfahren, ZIP 2007, 991; Graf/Wunsch, Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bei drohendem Interessenkonflikt des Insolvenzverwalters, DZWIR 2002, 177; Lissner, Die Rechtsstellung des Sonderinsolvenzverwalters, ZInsO 2016, 1409; Lüke, Der Sonderinsolvenzverwalter, ZIP 2004, 1693; Madaus, Das Konzerninsolvenzrecht – die Ziele des Gesetzgebers, NZI-Beilage 1/2018, S. 4; Mock, Das neue Konzerninsolvenzrecht nach dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, DB 2018, 951; Streit, Auswirkungen des § 56b InsO im Rahmen des neuen Konzerninsolvenzrechts auf die Praxis der Bestellung von Insolvenzverwaltern, NZI-Beilage 1/2018, 14; Thole, Stimmverbote wegen Interessenkonflikten in der Gläubigerversammlung, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 679; Zipperer, Die einheitliche Verwalterbestellung nach dem Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, ZIP 2013, 1007.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Verhältnis zur EuInsVO III. Verhältnis zu den Kooperationspflichten nach §§ 269a ff und zum Koordinationsverfahren nach §§ 269d ff IV. Voraussetzungen des Absatzes 1 1. Verfahren bei verschiedenen Gerichten 2. Abstimmungspflicht ab Eröffnungsantrag 3. Eigenverwaltung V. Rechtsfolge: Abstimmungspflicht 1. Interesse der Gläubiger 2. Unabhängigkeit und Interessenkonflikte 3. Nachträgliche Offenlegung von Interessenkonflikten 4. Person und Rechtsstellung des Einheitsverwalters VI. Beschlussfassung des Gläubigerausschusses (Absatz 2) VII. Sonderinsolvenzverwalter 1. Allgemeines 2. Spezifische Voraussetzungen für den Sonderinsolvenzverwalter bei § 56b 3. Personenidentischer Sonderinsolvenzverwalter für mehrere Verfahren? 4. Verhältnis zur Kooperationspflicht nach § 269a 5. Mitwirkung des vorläufigen Gläubigerausschusses bei der Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters (Abs. 2 Satz 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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