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Lüke – 87. Lfg. 03.2021 – InsO § 56a – Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht innerhalb von zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
(2) 1Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. 2Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.
(3) 1Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen. 2Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, sind Absatz 1 und 3 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103m EGInsO):
(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
(3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 abgesehen, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.
Literatur: Antholz, Zur Notwendigkeit der Objektivierung des Gläubigereinflusses bei der Verwalterauswahl, ZInsO 2012, 1189; Bork, Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist nicht disponibel, ZIP 2013, 145; Bunte/v. Kaufmann, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG): Konträre Positionen im Gesetzgebungsverfahren, DZWIR 2011, 359; Busch, Hat das ESUG die Praxis und die Kriterien der Insolvenzgerichte bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern geändert?, ZInsO 2012, 1389; ders., Die Bestellung des Insolvenzverwalters nach dem „Detmolder Modell“, DZWIR 2004, 353; Foerste, Gläubigerautonomie und Sanierung im Lichte des ESUG, ZZP 125 (2012), 265; Frind, Die Unabhängigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Sachwalters nach Inkrafttreten des „ESUG“, ZInsO 2014, 119; ders., Die Unabhängigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Sachwalters nach Inkrafttreten des „ESUG“, in: Festschrift Haarmeyer, 2013, S. 39; ders., Aktuelle Anwendungsprobleme beim „ESUG“ – Teil 1, Zu den Kompetenzen des Insolvenzgerichts/Zur Unabhängigkeitsprüfung, ZInsO 2013, 59; ders., Das „Anforderungsprofil“ gem. § 56a InsO – Bedeutung und praktische Umsetzung, NZI 2012, 650; ders., Der vorläufige Gläubigerausschuss – Rechte, Pflichten, Haftungsgefahren, ZIP 2012, 1380; ders., Hilfestellung zur Formulierung eines Anforderungsprofils an einen erfolgreichen Insolvenzverwalter: die fortgeschriebene Verfahrenskennzahlenauswertung, ZInsO 2011, 1913; ders., Die Gläubigermitbestimmung bei der Verwalterauswahl und das „Zeitkorridor-Problem“, ZInsO 2011, 757; Ganter, Das personengebundene Massedarlehen, ZIP 2013, 597; Gruber, Die neue Korrumpierungsgefahr bei der Insolvenzverwalterbestellung, NJW 2013, 584; Herchen, Einschnitte in das Berufsbild des Insolvenzverwalters durch das ESUG, in: Festschrift Wehr, 2012, S. 299; Hölzle, Zur Disponibilität der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, ZIP 2013, 447; Horstkotte, „Unabhängigkeit“ – the new battleground, ZInsO 2013, 160; Leutheusser-Schnarrenberger, Die Reform des Insolvenzrechts in Deutschland – Status quo und Ausblick, WPg Sonderheft 2011, S2; Lüke, Zur Kultur der zweiten Chance – einige polemische Gedanken zum Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZIP 2010, 1371; Mock, Gläubigerautonomie und Vergütung des Insolvenzverwalters, KTS 2012, 59; Pape, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZInsO 2011, 1033; Rechel, Zulässigkeit der Sonderverwaltung im Rahmen der Eigenverwaltung, in: Festschrift Pannen, 2017, S. 631; Römermann, Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht durch das ESUG, NJW 2012, 645; A. Schmidt/ Hölzle, Der Verzicht auf die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, ZIP 2012, 2238; Seagon, Insolvenzverwalterunabhängigkeit und Gläubigermitwirkung nach dem ESUG, in: Festschrift Wellensiek, 2011, S. 343; Siemon, § 56 InsO ist keine Ermessensvorschrift, ZInsO 2012, 364; ders., Ein Verlust der richterlichen Entscheidungsfreiheit des Insolvenzrichters und der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters verstößt gegen Art. 14 GG, ZInsO 2011, 381; Smid, Stärkung des Gläubigereinflusses und die Bestellung des Insolvenzverwalters im Spiegel der mit dem RegE des ESUG vorgesehenen Neuregelungen, WPg Sonderheft 2011, S8; ders., Das Detmolder Modell – beweisrechtlich betrachtet, ZInsO 2010, 2047; Titz/Tötter, Aussichten für die Gläubigerbeteiligung bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters, in: Festschrift Wehr, 2012, S. 313; Vallender, Der Insolvenzrichter als Schaltstelle des gerichtlichen Sanierungsverfahrens? (Teil 1), DB 2012, 1609; ders., Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) – Änderungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, MDR 2012, 61; ders., Insolvenzkultur gestern, heute und morgen, NZI 2010, 838; Vallender/Zipperer, Der vorbefasste Insolvenzverwalter – ein Zukunftsmodell?, ZIP 2013, 149; Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Systematik der Vorschrift 1. Normzweck 2. Systematik der Vorschrift III. Mitwirkung des vorläufigen Gläubigerausschusses vor Bestellung des Insolvenzverwalters (Abs. 1 und 2) 1. Äußerung zu den Anforderungen des Insolvenzverwalters 2. Vorschlag einer Person als Verwalter 3. Prüfung des Beschlusses durch das Gericht und Bindungswirkung 4. Einschränkung der Pflicht zur Gewährung einer Mitwirkungsmöglichkeit IV. Nachträgliche Beteiligung (Abs. 3 Satz 2) V. Personenvielfalt bei der Insolvenzverwalterbestellung

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