Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 48
Ersatzaussonderung
1Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. 2 Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
Literatur: Dieckmann, Zur Reform des Ersatzaussonderungsrechts, in: Festschrift Henckel, 1995, S. 95; Gerhardt, Der Surrogationsgedanke im Konkursrecht – dargestellt an der Ersatzaussonderung, KTS 1990, 1; Gundlach, Die Ersatzabsonderung, KTS 1997, 553; ders., Die sog. zweite Ersatzaussonderung, KTS 1997, 453; ders., Notwendigkeit einer wirksamen Veräußerung für die Ersatzaussonderung, KTS 1997, 211; ders., Der maßgebliche Zeitpunkt für die Aussonderungsfähigkeit des veräußerten Gegenstandes bei der Ersatzaussonderung, KTS 1997, 55; ders., Die Veräußerung im Sinne des § 46 KO, KTS 1996, 505; ders., Zur Gegenleistung im Sinne des § 46 KO, ZIP 1995, 1789; ders., Der Ersatzaussonderungsberechtigte, 1994; Niesert, Das Recht der Aus- und Absonderung nach der neuen Insolvenzordnung, InVo 1998, 141; Primozic/Schwab, Anfechtbarkeit der Erfüllung einer zur Sicherung abgetretenen Forderung wegen Gläubigerbenachteiligung, NZI 2011, 927.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Grundgedanke und Normzweck III. Gegenstand der Aussonderung IV. Veräußerung 1. Begriff und Umfang 2. Zeitpunkt 3. Entgeltlichkeit 4. Wirksamkeit 5. Berechtigung 6. Dingliche Surrogation V. Inhalt des Rechts auf Ersatzaussonderung und Anspruchsziel 1. Die Gegenleistung 2. Unterscheidbarkeit 3. Höhe des Anspruchs VI. Übertragung des Rechtsgedankens auf die Absonderung VII. Der vorläufige InsolvenzverwalterDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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