Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
§ 46
Wiederkehrende Leistungen
1Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. 2Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
Literatur: Bitter/Wosch, Abzinsung von Betriebsrentenansprüchen in der Insolvenz nach § 46 Satz 2, § 45 Satz 1 InsO, ZIP 2020, 2044; Birkel/Obenberger, Die Sicherung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung über ein Contractual Trust Arrangement im Insolvenzverfahren, Folgen der Insolvenz für ein CTA und dessen Verhältnis zum PsVaG, BB 2011, 2051; Bitter, Nicht fällige, bedingte und betragsmäßig unbestimmte Forderungen in der Insolvenz, NZI 2000, 399; Krumm, Die Versorgungsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers und ihre Besicherung im Lichte des gesetzlichen Pfändungs- und Aufrechnungsschutzes, ZIP 2010, 1782; Rolfs/Schmid, Sicherung von Betriebsrenten durch Contractual Trust Arrangements, ZIP 2010, 701.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen III. Berechnung des Ausfallbetrages 1. Forderungen mit bestimmtem Betrag und bestimmter Dauer 2. Forderungen mit bestimmtem Betrag und unbestimmter Dauer 3. Forderungen mit unbestimmtem Betrag und unbestimmter Dauer 4. Forderungen mit unbestimmter Dauer und bestimmtem BetragDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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