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Holzer – 96. Lfg. 06.2023 – InsO § 37 – Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
(1) 1Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. 2Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. 3Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.
(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Literatur: Baur, Zwangsvollstreckungs- und konkursrechtliche Fragen zum Gleichberechtigungsgesetz, FamRZ 1958, 252; Grziwotz, Güterstand, Grundbuch und Insolvenz, Rpfleger 2008, 289; Holzer, Das Insolvenzverfahren über das gemeinsam verwaltete Gesamtgut einer beendeten Gütergemeinschaft, NZI 2016, 713; ders., Die Verbindung von Insolvenzverfahren, NZI 2007, 432; Thiele/Salmen, Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des allein verwaltenden Ehegatten einer Gütergemeinschaft, ZInsO 2014, 2259.

Übersicht

I. Zweck der Vorschrift II. Allgemeines III. Das Gesamtgut als Haftungsmasse IV. Insolvenz des alleinverwaltenden Ehegatten 1. Insolvenzmasse 2. Verfügungsbeschränkungen für den Verwalter? V. Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten 1. Insolvenzmasse 2. Folgen für das Gesamtgut VI. Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts VII. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft VIII. Andere Güterstände IX. Lebenspartnerschaft

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