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Holzer – 94. Lfg. 12.2022 – InsO § 36 – Unpfändbare Gegenstände
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 36 Unpfändbare Gegenstände
(1) 1Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
  • 1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
  • 2. im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) 1Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. 2Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. 3Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Auf Verfahren, deren Eröffnung nach dem 31.12.2011 und vor dem 1.1.2022 beantragt wurde, ist die bis zum 1.12.2021 geltende Fassung von Absatz 2 anzuwenden (Art. 103m Satz 1 EGInsO):
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
  • 1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
  • 2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
Auf Verfahren, die nach dem 30.6.2010 und vor dem 1.1.2012 eröffnet worden sind, ist die bis zum 31.12.2011 geltende Fassung von Absatz 1 anzuwenden:
(1) 1Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Auf Verfahren, die nach dem 30.3.2007 und vor dem 1.7.2010 eröffnet worden sind, ist die bis zum 30.6.2010 geltende Fassung von Absatz 1 anzuwenden:
(1) 1Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Auf Verfahren, die nach dem 30.11.2001 und vor dem 31.3.2007 eröffnet worden sind, ist die bis zum 30.6.2007 geltende Fassung von Absatz 1 anzuwenden:
(1) 1Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Auf Verfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103a EGInsO):
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
  • 1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
  • 2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
Literatur: Ahrens, Neue Pfändungsschutz- und Massevorschriften, NZI 2021, 531; ders., Das Antragserfordernis nach § 850c IV ZPO, NJW-Spezial 2017, 725; ders., Anwendbarkeit von § 850l ZPO im Insolvenzverfahren, NJW-Spezial 2017, 85; ders., Neue Pfändungsgrenzen zum 1.7.2011, NZI 2011, 440; ders., Die private Berufsunfähigkeitsversicherung in der Insolvenz, VuR 2010, 445; Beetz, Pfändbarkeit von Urlaubsvergütungen, ZVI 2008, 244; Bergner, Insolvenz von Abgeordneten – schlechte Karten für den Insolvenzverwalter?, ZInsO 2016, 1189; Bernsen, Probleme der Insolvenzrechtsreform aus der Sicht des Rechtspflegers, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1843; Bohn, § 811 Abs. 1 ZPO in der Praxis, DGVZ 1973, 167; Büchel, Das neue Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz des Schuldners, ZInsO 2010, 20; Busch, Kontopfändungsschutz in der Insolvenz nach dem Diskussionsentwurf eines Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes – PKoFoG, ZVI 2019, 127; ders., Die private Krankenversicherung in der Insolvenz – Rechtsprechungsübersicht, ZVI 2013, 303; du Carrois, Das P-Konto und seine Auswirkungen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2009, 1801; Cranshaw/Welsch, Freigabe von Konten als Problemfeld der Insolvenzverwaltung, DZWIR 2016, 53; Dietz, Tiere als Pfandobjekt – zu den Auswirkungen des Art. 20a GG n. F., DGVZ 2003, 81; Eichel, Der internationale Geltungsbereich des Pfändungsschutzes in der Insolvenz, NZI 2017, 790; Flitsch, Lebensversicherungsverträge und Altersvorsorge als Teil der Insolvenzmasse, ZVI 2007, 161; Foerste/Ising, Reform des Pfändungsschutzes für Selbstständige – wirklich durchdacht?, ZRP 2005, 129; Gaul, Zur Struktur der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1971, 1; Geiser, „Big Data“ im Insolvenzverfahren, ZInsO 2017, 1185; Gerhardt, Sicherungsübereignung und Pfändungsschutz – OLG Stuttgart, NJW 1971, 50, JuS 1972, 696; v. Gleichenstein, Die Altersvorsorge Selbstständiger in der Insolvenz, ZVI 2004, 149; Graf-Schlicker/Linder, Die Reform des Kontopfändungsschutzes – ein Gewinn für alle Beteiligten, ZIP 2009, 989; Grote, Erhöhung der Pfändungsgrenzen nach § 850f ZPO im Insolvenzverfahren, ZInsO 2000, 490; Grote/Pape, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze, ZInsO 2004, 993; Günther, Das Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz des Bankkunden, ZInsO 2013, 859; Haas, Die Auswirkungen der Insolvenz auf die Teilnahmeberechtigung der Sportvereine am Spiel- und Wettkampfbetrieb, NZI 2003, 177; Hasse, Der neue Pfändungsschutz der Altersvorsorge und Hinterbliebenenabsicherung, VersR 2007, 870; ders., Änderungen für Altersvorsorgeverträge durch das Jahressteuergesetz 2007, VersR 2007, 277; ders., Zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersversorgung und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzordnung, VersR 2006, 145; ders., Zwangsvollstreckung in Kapitallebensversicherungen, VersR 2005, 15; Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, NZI 2010, 81; Holzer, Die Entwürfe des Reichsjustizministeriums für eine Reform des Konkursrechts aus den Jahren 1937 und 1938, in: Festschrift Wimmer, S. 294; ders., Die Herausgabevollstreckung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss, DGVZ 2008, 69; ders., Der Hinterbliebenenbegriff im Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, ZVI 2007, 113; ders., Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, DStR 2007, 767; ders., Aktuelle Änderungen des Insolvenzrechts, INDat-Report 2/2007, 19; Homann, Das Pfändungsschutzkonto in der Schuldnerberatung (Teil I), ZVI 2010, 365; Jaquemoth/Zimmermann, Grundzüge und Funktionsweise des Pfändungsschutzkontos, Beilage zu ZVI 9/2010, S. 6; Jäger, Siebzig Tage neues Kontopfändungsrecht – eine Kurzbilanz aus Gläubigersicht, ZVI 2010, 325; Kalter, Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere im Konkurs, insbesondere ihre Führung und Verwahrung, KTS 1960, 65; Kampf, 20 Jahre Insolvenzordnung: Genutzte und verpasste Chancen (Teil 5 – Finale); ZVI 2022, 47; ders., Erstattungsansprüche gegen den privaten Krankenversicherer im Insolvenzverfahren, ZVI 2021, 3; Keller, Strukturprobleme und Systembrüche des neuen Insolvenzrechts bei Einbeziehung des Arbeitseinkommens des Schuldners in die Insolvenzmasse, NZI 2001, 449; Köppen, Der Nachweis nach § 805k Abs. 5 ZPO aus der Sicht des Vollstreckungsgerichts, ZVI 2010, 339; Kollbach, Insolvenzrechtsreform und Betreuungspraxis, BtPrax 6/2004, M 21; Kotzur, Der Vollstreckungsschutz des Apothekers nach § 811 Nr. 9 ZPO, DGVZ 1989, 165; Krüger, Das P-Konto und das Monatsanfangsproblem ZVI 2010, 458; Lange, Lebensversicherung und Insolvenz, ZVI 2012, 403; Langenhahn/Zimmermann/Zipf, Die Bestimmung des erhöhten Freibetrages auf einem P-Konto durch das Vollstreckungsgericht nach § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO, ZVI 2010, 440; Limper/Musiol (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl., 2017; dies., Formularbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2015; Lissner, Spezielle Fragen beim Arbeitseinkommen in der Insolvenz, Teil II, ZVI 2017, 222; Lorz, Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht, MDR 1990, 1057; Lüdtke, Werden Renten aus privaten Altersvorsorgeverträgen von § 114 InsO erfasst?, ZVI 2013, 46; Mäusezahl, Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten nach § 850c Absatz 4 ZPO im Insolvenzverfahren, ZVI 2005, 165; ders., Zur Anwendbarkeit der §§ 850 ff ZPO in der Verbraucherinsolvenz, ZInsO 2000, 193; Meller-Hanich, Der Gläubigerzugriff auf Corona-Hilfen, MDR 2020, 1025; ders., Verfügbarkeit von Forderungen und Gläubigerzugriff. Untersuchungen im Rahmen des Zusammenhangs zwischen Prozessrecht und materiellem Recht, KTS 2000, 37; Möhlen, Anwendbarkeit des § 850f Abs. 1 ZPO auf das Restschuldbefreiungsverfahren, Rpfleger 2000, 4; Morgen/Fleisch, Pfändungsschutz als Gläubigerschutz?, ZVI 2015, 125; Ott/Zimmermann, Verbraucherinsolvenzverfahren: Arbeitseinkommen des Schuldners – Prüfstein für Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und Kompetenz des Treuhänders, ZInsO 2000, 421; Pardey, Zur Pfändbarkeit eines Fernsehgerätes, DGVZ 1978, 102; Paulus, Grundlagen des neuen Insolvenzrechts – Insolvenzeröffnungsgründe, Antragstellung und Vermögensbeschlag, DStR 2003, 598; ders., Die Pfändung von EDV-Anlagen, DGVZ 1990, 151; Paulus/Berg, Daten als insolvenzrechtlicher Vermögenswert des Schuldners, ZIP 2019, 2133; Perleberg-Kölbel, Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto), FuR 2010, 311; Plog/Riecke, Die Zwangsvollstreckung von Neugläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Kein Problem für den Gerichtsvollzieher!, DGVZ 2004, 81; Polonius, Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner nach § 36 Abs. 4 InsO, ZVI 2019, 133; Priebe, Lebensversicherung und Insolvenz: Das uneingeschränkt widerrufliche Bezugsrecht, ZInsO 2010, 2307; Rein, Neuregelungen zum Pfändungsschutz, NZI 2021, 661; Remmert, Der neue Kontopfändungsschutz, NZI 2008, 70; Ries, Die Insolvenz des Freiberuflers, ZVI 2004, 221; Runkel, Die Geschäftsunterlagen des Schuldners, Die Behandlung durch den Insolvenzverwalter zu Beginn des Verfahrens, während des Verfahrens und an seinem Ende, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 555; ders., Probleme bei Neuerwerb in der Insolvenz, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 315; Schäferhoff, Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht – eine Odyssee, ZVI 2008, 331; Sinz/Hiebert, Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung eines selbstständig tätigen Insolvenzschuldners – zur Reichweite des § 811 Nr. 5 ZPO, ZInsO 2012, 63; Schmerbach, Rechtliche Aspekte der Selbstständigkeit natürlicher Personen im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode, ZVI 2003, 256; Schmidt, A., Die Änderungen der § 36 InsO und § 811 ZPO durch das GVSchG, Umfang der Masse ab 2022 – wer behält den Durchblick?, ZVI 2021, 416; ders., Gerichtsinterne Zuständigkeit: Richter oder Rechtspfleger? Zugleich: Ein Plädoyer für einen für die Verfahrensbeteiligten hilfreichen Umgang mit § 7 RPflG im Insolvenz, ZVI 2020, 412; Schneider/Becher, Probleme der „unpfändbaren Sachen“ in der Judikatur (§ 811 ZPO), DGVZ 1980, 177; Schumacher, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, ZVI 2007, 455; dies., Ein großer Tag für Verbraucher und Selbstständige: Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, ZVI 2009, 313; Schwarz, Familienrechtliche Ansprüche im Insolvenzverfahren, ZVI 2006, 380; Schwarz/Facius, Der Unterhaltsanspruch im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode des Unterhaltsschuldners, ZVI 2010, 49; dies., Auswirkungen des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge für das pfändbare Einkommen, ZVI 2009, 188; Siede, Insolvenz der ausgleichspflichtigen Person im Wertausgleich bei und nach der Scheidung, NZFam 2019, 771; Smid/Wehdeking, Arbeitseinkommen des Schuldners und die Rechtszuständigkeit des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders in dem über das Vermögen natürlicher Personen eröffneten Insolvenzverfahren, InVo 2000, 293; Somberg, Die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO – Ein Leitfaden für die Schuldner- und Insolvenzberatung, ZVI 2010, 169; Specker, Der Anspruch des § 167 VVG auf Umwandlung einer Lebensversicherung in eine „pfändungsgeschützte“ Versicherung, VersR 2011, 958; Steder, Behandlung des Arbeitseinkommens und sonstiger laufender Bezüge im eröffneten Insolvenzverfahren, ZIP 1999, 1874; Stephan, Das InsO-Änderungsgesetz 2005, NZI 2004, 521; ders., InsO-Änderungsgesetz 2005, ZVI 2004, 505; ders., § 850f Abs. 1 ZPO im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren – Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf?, ZInsO 2000, 376; Stöber, Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, NJW 2007, 1242; Strunk, Erfahrungen mit dem Pfändungsschutzkonto aus Rechtspflegersicht, ZVI 2010, 335; Sudergat, Das Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz, ZVI 2013, 169; ders., P-Konto und P-Kontopfändungsschutz aus Sicht eines Bankpraktikers, ZVI 2010, 445; Tavakoli, Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851c ZPO?, NJW 2008, 3259; Tetzlaff, Die Abwicklung von Insolvenzverfahren bei selbstständig tätigen Personen, Gegenstrategien bei nicht kooperationswilligen Schuldnern, ZVI 2004, 2; Thole, Staatliche Finanzhilfen im Insolvenzverfahren, ZIP 2022, 97; Vallender, Wohin mit den Patientenakten?, Aufbewahrung von Patientenakten in der Insolvenz des Krankenhausträgers, NZI 2013, 1001; Viegener, Betriebliche Altersvorsorge in der Insolvenz – Widerruf von Bezugsrechten und Pfändungsschutz von Altersrenten, ZInsO 2006, 352; Voigt/Gerke, Die insolvenzfreie selbstständige Arbeit, ZInsO 2002, 1054; Vogt, Massebefangenheit von „persönlichen“ Gegenständen und Ansprüchen, ZVI 2015, 129; Wimmer, Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge unter besonderer Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung, ZInsO 2007, 281; ders., Anhörung zu dem Gesetzentwurf zur Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung (BT-Drucks. 16/886), jurisPR-InsR 21/2006 Anm. 7; Wipperfürth, Unterhalt des selbständigen Schuldners in der Eigenverwaltung, ZInsO 2015, 1127; Wollmann, Voraussetzung der Einbeziehung einer Berufsunfähigkeitsrente in die Insolvenzmasse, ZInsO 2010, 754; ders., Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger sind nicht Teil der Insolvenzmasse, ZInsO 2009, 2319; Zimmermann, Eigentumswohnung oder Gartenhaus? – Reichweite des Pfändungsschutzes gem. § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 811 Nr. 1, 2. HS ZPO, ZInsO 2011, 2011; Zistler, Abtretung nur für den Todesfall: Wem gebührt der Rückkaufswert?, InsbürO 2016, 109.

Übersicht

I. Zweck der Vorschrift II. Negative Abgrenzung der Insolvenzmasse 1. Allgemeines a) Der Begriff des „Gegenstands“ b) Pfändungsschutz 2. Verzicht des Schuldners 3. Die Pfändungsschutzbestimmungen a) § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO b) Weitere Fälle der Unpfändbarkeit c) Pfändungsverbote kraft Natur der Sache d) Hausrat des Schuldners III. Pfändungsvorschriften 1. Allgemeines 2. Erweiterung des Insolvenzbeschlags 3. Reduzierung des Insolvenzbeschlags a) Existenzminimum und Pfändungsgrenzen b) Pfändungsschutz der Altersvorsorge IV. Positive Abgrenzung der Insolvenzmasse 1. Geschäftsbücher a) Erfasste Aufzeichnungen b) Herausgabepflichten c) Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten 2. Landwirtschaftliche Betriebe und Apotheken V. Zuständigkeit für Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 1. Allgemeines 2. Antragsberechtigung 3. Eröffnungsverfahren

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