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Holzer – 95. Lfg. 03.2023 – InsO § 30 – Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluss besonders zuzustellen.
Auf Verfahren, die vor dem 30.6.2014 beantragt und nach dem 30.6.2007 eröffnet worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 1 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(1) 1Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen. 2Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.
Auf Verfahren, die nach dem 1.12.2001 und vor dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, ist die bis zum 30.6.2007 geltende Fassung anzuwenden (Art. 103c EGInsO):
(1) 1Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
Literatur: Bernsen, Probleme der Insolvenzrechtsreform aus der Sicht des Rechtspflegers, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1843; Dempewolf, Zur Frage der Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung konkursabweisender Beschlüsse gemäß § 107 KO, ZIP 1981, 953; Franke/Burger, Richter und Rechtspfleger im Insolvenzverfahren. Zur Zuständigkeitsabgrenzung, insbes. bei der Vergütungsfestsetzung, NZI 2001, 403; Holzer, Aktuelle Änderungen der Bekanntmachungsvorschriften in Insolvenzverfahren, ZIP 2008, 391; Keller, Die öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 149; G. Pape, Stärkung der Gläubigerrechte und Verschärfung der Aufsicht im Insolvenzverfahren, ZVI 2008, 89; ders., Änderungen im Eröffnungsverfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 425; ders., Neuregelung der Insolvenzordnung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001, ZAP Fach 14, S. 409; I. Pape/G. Pape, Vorschläge zur Reform des Insolvenzverfahrens, insbesondere des Verbraucherinsolvenzverfahrens, ZIP 2000, 1553; Reck, Weniger ist mehr – Aufwandsreduzierung in Ordnungsverfahren, ZVI 2016, 89; Sabel, Zustellungsfragen in der InsO, ZIP 1999, 305; Schmerbach, Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, InsbürO 2007, 202; Schmerbach/Stephan, Der Diskussionsentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze – Anmerkungen aus insolvenzrichterlicher Sicht, ZInsO 2000, 541; Sternal, Das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NJW 2007, 1909; Uhlenbruck, Zur Forderung des Bundes Deutscher Rechtspfleger auf Vollübertragung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens auf den Rechtspfleger, ZInsO 2001, 1129; ders., Vordatierung von Insolvenzeröffnungsbeschlüssen, ZInsO 2001, 977; Winter/Broichhausen/Schelo, Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen in der Krise: Instrumente der Krisenprävention sowie Abwicklungsplanung nach geltendem Recht und de lege ferenda, VersR 2020, 645.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Aufgabenverteilung innerhalb des Gerichts IV. Die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses V. Inhalt der Bekanntmachung 1. Mindestinhalt 2. Beginn der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses 3. Öffentliche Bekanntmachung abweisender Beschlüsse VI. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

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