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Holzer – 95. Lfg. 03.2023 – InsO § 28 – Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
(1) 1Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(2) 1Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. 2Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. 3Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Im Eröffnungsbeschluss sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
Literatur: Biel/Wittmann, Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren de jure und de facto, ZInsO 2022, 2105; Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Gundlach/Frenzel/Jahn, Die Inbesitznahme von Aussonderungsgut, DZWIR 2007, 320; Gundlach/Schirrmeister, Die aus- und absonderungsfähigen Gegenstände in der vorläufigen Verwaltung, NZI 2010, 176; Holzer, Bruno M. Kübler und die Reform des Insolvenzrechts, in: Festschrift Kübler, 2015, S. 279; Kübler, Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Gesamtvollstreckungsgericht und Verwalter bei der Feststellung der Schuldenmasse, in: Festschrift Henckel, 1995, S. 495; Marquardt/Hoffmann, Anmeldung und Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren – Voraussetzungen und Prüfungskompetenzen nach BGH, NZI 2020, 782, NZI 2020, 1047; Pape, Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung und Beurteilung des gemeinsamen Interesses nach § 78 InsO, ZInsO 2000, 469; ders., Die Verwertung von Grundpfandrechten im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung, KTS 1996, 231; ders., Zur Eignung des Forderungsausschlusses gemäß § 14 Abs. 1 GesO als Vorbild für ein zukünftiges bundeseinheitliches Insolvenzrecht, ZIP 1992, 1289; ders., Neues zur Anmeldung von Gesamtvollstreckungsforderungen, ZAP-Ost Fach 14, S. 131; Paulus, Überlegungen zur Anmeldung bei mehreren Forderungen des Gläubigers, ZIP 2016, Beil. zu Heft 22, S. 54; Smid, Voraussetzungen der Berücksichtigung von Absonderungsrechten in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Verfahren, NZI 2009, 669; ders., Struktur und systematischer Gehalt des deutschen Insolvenzrechts in der Judikatur des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (VI), DZWIR 2007, 485; Stephan, Das Bankgeheimnis im Insolvenzverfahren, WM 2009, 241.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Die Bestimmung der Anmeldefrist IV. Die Aufforderung zur Geltendmachung von Sicherungsrechten an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners 1. Fristsetzung 2. Folgen der Nichtanzeige V. Die Aufforderung, nicht mehr an den Schuldner zu leisten

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