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Holzer – 95. Lfg. 03.2023 – InsO § 27 – Eröffnungsbeschluss
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 27 Eröffnungsbeschluss
(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2§§ 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:
  • 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
  • 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  • 3. die Stunde der Eröffnung;
  • 4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.
Auf Verfahren, die vor dem 30.6.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung der Absätze 1 und 2 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:
  • 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
  • 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  • 3. die Stunde der Eröffnung;
  • 4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat;
  • 5. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung der Absätze 1 und 2 anzuwenden (Art. 103g EGInsO):
(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:
  • 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eineingetragengetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
  • 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  • 3. die Stunde der Eröffnung;
  • 4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung der Absätze 1 und 2 anzuwenden (Art. 103c EGInsO):
(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:
  • 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
  • 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  • 3. die Stunde der Eröffnung.
Literatur: Beck, Ein Meilenstein, INDat-Report 6/2007, S. 21; Bork, Das Fixierungsprinzip in der neueren Rechtsprechung: Was gehört zur Masse und was nicht?, ZRI 2022, 845; Deppe, Eröffnungsbeschluss neu ab 1.7.2007, InsbürO 2007, 288; Förster, Klartext: Ex und hopp?, ZInsO 1999, 625; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, 2008; ders., Die Rechtsstellung des Gläubigerausschusses nach der Insolvenzordnung (InsO), NZG 1999, 478; Frind, „Uhlenbruck-Kommission“ zur Verwalterbestellung – revisited, ZInsO 2007, 850; ders., Gültigkeit von thematischen Teil-Richtervorbehalten gemäß § 18 Abs. 2 RPflG, ZInsO 2001, 993; Görg, Gerichtliche Korrektur von Fehlentscheidungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren, DZWIR 2000, 364; Graeber, Die Entwicklung der Verwalterauswahl unter der InsO, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 165; ders., Die Wahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung nach § 57 InsO, ZIP 2000, 1465; Graf-Schlicker, Schwachstellenanalyse und Änderungsvorschläge zum Regelinsolvenzverfahren, ZIP 2002, 1166; Graf-Schlicker/Remmert, Alles neu in der Unternehmensinsolvenz?, ZInsO 2002, 563; Greiner, Die personenbezogenen Angaben im Eröffnungsbeschluss, ZInsO 2020, 1293; dies., Überlegungen zur Vor- bzw. Rückdatierung von Eröffnungsbeschlüssen, ZInsO 2017, 1076; Grote/Heyer, Alternativmodell zur Entschuldung bei Masselosigkeit, ZInsO 2006, 1121; Grote/Pape, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze, ZInsO 2004, 993; Grub, Die Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 491; Haarmeyer, Nachrichten und Notizen aus der Praxis der Insolvenzordnung, ZInsO 1999, 563; ders., Die Auswahl des Insolvenzverwalters nach der InsO und das richterliche Ermessen, InVo 1997, 57; Haertlein/Schmidt, Positiver Gesetzeskonflikt und kollidierende Anordnungen von Sicherungsmaßnahmen zweier Insolvenzgerichte, ZInsO 2004, 604; Heidland, Die Rechtsstellung und Aufgaben des Gläubigerausschusses als Organ der Gläubigerselbstverwaltung in der Insolvenzordnung (InsO), in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 711; Heitsch/Baisch, Zur Identifikation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Insolvenz(Antrags)verfahren, ZInsO 2022, 1838; Henning, Die Änderungen in den Verfahren der natürlichen Personen durch die Reform 2014, ZVI 2014, 7; Henssler, Berufsrechtliche Tätigkeitsverbote für den Konkurs- und Insolvenzverwalter, in: RWS-Forum 9, S. 165; Holzer, Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., 2004; ders., Die registerrechtlichen Regelungen des „Mauracher Entwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, ZNotP 2020, 139; ders., Die Höchstpersönlichkeit des Verwalteramts, InDat-Report 8/2015, S. 30; ders., Die Arbeiten der UNCITRAL zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen, NZI 2014, 337; ders., Die Identifizierung des Schuldners im Grundbuch und anderen gerichtlich geführten Registern, ZfIR 2008, 129; ders., Regierungsentwurf zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, ZVI 2007, 393; ders., Die Verbindung von Insolvenzverfahren, NZI 2007, 432; ders., Die Auswahl des Insolvenzverwalters als Justizverwaltungsakt, ZIP 2006, 2208; Jacoby, Auswahlermessen auch im Insolvenzverwalter-Vorauswahlverfahren, ZIP 2009, 2081; Kluth, Eigenverwaltung in der Insolvenz oder ein „Fall mit Sturz“, ZInsO 2002, 1001; Kollbach, Schuldneridentifizierung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZVI 2006, 544; Kübler, Die Stellung der Verfahrensorgane im Lichte der Gläubigerautonomie, in: Kübler (Hrsg.), Neuordnung des Insolvenzrechts, RWS-Forum 3, 1989, S. 61; Lüke, Unabhängigkeit oder „Kernunabhängigkeit“ des Insolvenzverwalters? – Zu Gehalt und Feststellung einer wesentlichen Verwalterqualifikation, ZIP 2003, 557; ders., Kein Bedarf an Insolvenzverwaltern, ZIP 2000, 485; Mönning, Die Auswahl des Verwalters als Problem der Qualitätssicherung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 375; Muscheler/Bloch, Abwahl des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters, ZIP 2000, 1474; Ohle/Jaeger, Der Referentenentwurf zur Änderung der InsO aus Gläubigersicht, ZVI 2004, 714; G. Pape, Neue Wege zur Entschuldung völlig mittelloser Personen, ZVI 2007, 239; ders., Änderungen im Eröffnungsverfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 425; ders., Die Qual der Insolvenzverwalterauswahl: Viel Lärm um wenig, NZI 2006, 665; ders., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung – erste Anmerkungen zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz, ZInsO 2003, 389; ders., Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZIP 2002, 2277; ders., Der Treuhänder in Teufels Küche – Restschuldbefreiung aus einer Hand, ZInsO 2001, 1025; ders., Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung und Beurteilung des gemeinsamen Interesses nach § 78 InsO, ZInsO 2000, 469; ders., Rechtliche Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren, ZInsO 1999, 675; ders., Wirksamkeitsprobleme im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZInsO 1998, 61; ders., Postsperre im Gesamtvollstreckungsverfahren verfassungswidrig?, DtZ 1993, 199; I. Pape, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der InsO – Anmerkungen zu den geplanten Neuregelungen, NZI 2004, 601; Prütting, Eigenständiges Berufsrecht für Insolvenzverwalter?, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 455; Prütting/Brinkmann, Das Geburtsdatum des Schuldners als delikate Information – Zum Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz, ZVI 2006, 477; Römermann, Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung, NZI 2003, 134; ders., Die Bestellung des Insolvenzverwalters, NJW 2002, 3729; Sabel, Änderungen des Insolvenzrechts im Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der InsO, des BGB und anderer Gesetze, ZIP 2003, 781; Schäfer, Insolvenzrechtliche Implikationen des neuen Personengesellschaftsrechts nach dem Mauracher Entwurf, ZRI 2020, 333; Schick, Der Konkursverwalter – berufsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte, NJW 1991, 1328; Schmerbach, Der Regierungsentwurf vom 18.7.2012 – Änderungen in Insolvenzverfahren natürlicher Personen, NZI 2012, 689; ders., Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, InsbürO 2007, 202; Schmerbach/Wegener, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2006, ZInsO 2006, 400; Schmidt, Vom „Umswitchen“ ins schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO, ZVI 2021, 327; Scholz-Schulze/Graeber, Checkliste der durch die Insolvenzgerichte zu beachtenden Änderungen ab dem 1.7.2014, ZInsO 2014, 587; Smid, Struktur und systematischer Gehalt des deutschen Insolvenzrechts in der Judikatur des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (VI), DZWIR 2007, 485; ders., Zu einigen Fragen der Eigenverwaltung, DZWIR 2002, 493; Smid/Frenzel, Die Elemente des Eröffnungsbeschlusses im neuen Insolvenzrecht, DZWir 1998, 442; Stapper, Neue Anforderungen an den Insolvenzverwalter, NJW 1999, 3441; Stephan, Die Umgestaltung des Einigungsversuchs und weitere Änderungen im Insolvenzverfahren natürlicher Personen durch den Diskussionsentwurf InsO-Änderung 2003, ZVI 2003, 145; Sternal, Neuregelungen zum Unternehmensinsolvenzrecht, NZI 2006, 185; Stiller, Zur Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, in dessen Urschrift der Schuldnername nicht genannt wird („Klammerverweis“), und zur Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ZInsO 2003, 259; Uhlenbruck, Gelungene Vorlage für Gerichte und Gesetzgeber: Die Empfehlungen der „Uhlenbruck-Kommission“, INDat-Report 6/2007, S. 8; ders., Zur Vorauswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, NZI 2006, 489; ders., Vordatierung von Insolvenzeröffnungsbeschlüssen, ZInsO 2001, 977; ders., Das Bild des Insolvenzverwalters, KTS 1998, 1; Vallender, Das rechtliche Gehör im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 115; ders., Die Richtung stimmt – Anmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, InVo 2007, 219; ders., Eigenverwaltung im Spannungsfeld zwischen Schuldner- und Gläubigerautonomie, WM 1998, 2129; Vallender/Fuchs/Rey, Der Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens und seine Behandlung bis zur Eröffnungsentscheidung, NZI 1999, 355; dies., Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Eigenantrag bis zur Eröffnungsentscheidung, NZI 1999, 218; dies., Der Gläubigerantrag und seine Behandlung bis zur Eröffnungsentscheidung, NZI 1999, 184; dies., Der Eigenantrag und seine Behandlung bis zur Eröffnungsentscheidung, NZI 1999, 140.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Reformdiskussion 1. Übernahme früheren Rechts 2. Änderungen des § 27 3. Reformdiskussion II. Normzweck III. Eröffnungsvoraussetzungen IV. Inhalt des Eröffnungsbeschlusses 1. Notwendiger Inhalt des Eröffnungsbeschlusses a) Angabe des Schuldners aa) Angabe des Geburtsdatums, des Registergerichts und der Registernummer bb) Pflicht zur Individualisierung des Schuldners durch den Richter b) Bestellung des Insolvenzverwalters c) Angabe der Stunde der Eröffnung, Bestimmung der Fristen und Termine d) Angabe der Art des Verfahrens e) Unterbliebene Bestellung des Insolvenzverwalters im Eröffnungsbeschluss f) Abweichung von einem Vorschlag zur Verwalterbestellung 2. Fakultativer Inhalt des Eröffnungsbeschlusses a) Hinweis auf die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (Abs. 2 Nr. 4 a. F.) b) Sonstiger fakultativer Inhalt 3. Weitere Pflichten in besonderen Insolvenzverfahren 4. Angabe des Insolvenzgrundes im Eröffnungsbeschluss V. Die Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses 1. Vorläufigkeit der Stellung des Insolvenzverwalters 2. Verwalterbestellung a) Mangelnde Transparenz der Verwalterbestellung b) Probleme bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern 3. Ausnahmefälle ohne Verwalterbestellung 4. Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses a) Verzögerung der Verfahrenseröffnung b) Vor- und Rückdatierung des Eröffnungsbeschlusses 5. Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei fehlender Unterzeichnung 6. Berichtigungsfähigkeit unvollständiger Angaben VI. Wirkungen der Verfahrenseröffnung VII. Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses 1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung 2. Verfahrenseröffnung durch das Beschwerdegericht 3. Bestimmung des Beschwerdewertes VIII. Kostenentscheidung

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