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Prasser – 59. Lfg. 06.2014 – InsO § 26a – Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest.
(2) 1Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. 2In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. 3Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. 4Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. 5Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.
(3) 1Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. 2§ 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(1) 1Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest. 2Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen.
(2) 1Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2§ 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Literatur: Frind, Ein „schlankes neues Privatinsolvenzverfahren?, ZInsO 2012, 1455; ders., Die Praxis fragt, „ESUG“ antwortet nicht, ZInsO 2011, 2249; Mock, Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, ZInsO 2014, 67; Riewe, Aktuelles Internationales und ausländisches Insolvenzrecht – Dezember 2009/Januar 2010, NZI 2010, 134; Römermann, Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht durch das ESUG, NJW 2012, 645; Zimmer, Probleme des Vergütungsrechts (bei Nicht-Eröffnung des Insolvenzverfahrens) vor und nach ESUG – Plädoyer für das Eröffnungsverfahren als notwendige Vorstufe eines Insolvenzverfahrens im Sinne einer Vorgesellschaft, ZInsO 2012, 1658.

Übersicht

I. Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit II. Funktionelle Zuständigkeit III. Schuldner der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters IV. Rechtsmittel V. Geltungsbereich

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