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Blankenburg – 93. Lfg. 09.2022 – InsO § 25 – Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.
(2) 1Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. 2Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Literatur: Schmidt/Frenzel/Gundlach, Die Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO auf den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, DZWIR 2003, 309; Haarmeyer, Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens und das besondere Abwicklungsverfahren nach § 25 InsO, ZInsO 2000, 70; Kaufmann/Casse, Zur Zahlungsunfähigkeit bei vorläufiger Insolvenzverwaltung, der Wirksamkeit der Erledigungserklärung hinsichtlich des Eröffnungsantrags und der Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, ZInsO 2013, 2138; Prager/Thiemann, Die Aufhebung der vorläufigen Verwaltung und sonstiger Sicherungsmaßnahmen, NZI 2001, 634; Uhlenbruck, Ablehnung einer Entscheidung über die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters – ein Fall der Rechtsschutzverweigerung?, NZI 2010, 161.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen (Abs. 1) 1. Erfasste Maßnahmen 2. Gründe der Aufhebung a) Rücknahme des Antrags b) Erklärung der Erledigung des Antrags c) Zurückweisung des Antrags d) Abweisung mangels Masse e) Sonstige Fälle 3. Durchführung der Aufhebung a) Verfahren b) Bekanntmachung der Aufhebung 4. Wirkung der Aufhebung IV. Befriedigung von Masseverbindlichkeiten (Abs. 2) 1. Anwendungsbereich des Absatzes 2 a) Vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt b) Vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt mit der Befugnis zur Begründung von Masseverbindlichkeiten c) Vorläufiger Insolvenzverwalter mit Kassenführungsbefugnis/Forderungseinziehungsbefugnis d) Isolierte Aufhebung von Verfügungsverboten e) Aufhebung im Rechtsmittelverfahren 2. Erfasste Verbindlichkeiten a) Kosten b) Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten c) Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen 3. Befriedigung vor der Aufhebung 4. Partielle oder vorzeitige Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen

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