Kommentar

Detailsuche


Blankenburg – 96. Lfg. 06.2023 – InsO § 22a – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
  • 1. mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
  • 2. mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  • 3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden.
(3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.
Literatur: Beth, Zur Unverhältnismäßigkeit der Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 22a Abs. 3 2. Alt. InsO, ZInsO 2012, 1974; Blankenburg, Reform der Eigenverwaltung durch das SanInsFoG aus gerichtlicher Sicht, ZInsO 2021, 75; Cranshaw, Versicherung und Haftungsbeschränkung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses?, ZInsO 2012, 1151; Ehlers, Teilnahme und Nutzen einer Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss, BB 2013, 259; Frind, Nach- und Umbesetzungen des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, ZIP 2013, 2244; ders., Aktuelle Anwendungsprobleme beim „ESUG“ – Teil II, ZInsO 2013, 279; ders., Probleme bei Bildung und Kompetenz des vorläufigen Gläubigerausschusses, BB 2013, 265; ders., Die Praxis fragt, „ESUG“ antwortet nicht. Eine Exegese der wichtigsten „ESUG“-Auslegungsfragen mit Handlungsvorschlägen, ZInsO 2011, 2249; ders., Die Gläubigermitbestimmung bei der Verwalterauswahl und das „Zeitkorridor-Problem“, ZInsO 2011, 757; Göb/Schnieders/Pollmächer, Praxishandbuch Gläubigerausschuss, 2. Aufl., 2022; Haarmeyer, Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und die Auswahl seiner Mitglieder, ZInsO 2012, 2109; ders., Das fürsorgliche Insolvenzgericht oder Gläubigermitwirkung als Zahlenspiel?, ZInsO 2012, 1204; ders., Musterantrag zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 2 InsO (Antragsausschuss), ZInsO 2012, 370; Haarmeyer/Horstkotte, Die „Einsetzungsbremse“ des § 22a Abs. 3 InsO und ihre Umsetzung in die Praxis, ZInsO 2012, 1441; Harbrecht, Der vorläufige Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren unter besonderer BerücksichtiBerücksichtigunggung des Verfahrens nach § 270a InsO, in: Festschrift Beck, 2016, S. 255; Horstkotte, Effektiver Rechtsschutz im Verfahren über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, ZInsO 2012, 1930; Huber, Großer Wurf oder viel Lärm um nichts? – Anmerkungen zum ESUG aus Sicht eines Kreditinstituts, ZInsO 2013, 1; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, 30 Monate ESUG – eine Zwischenbilanz aus insolvenzrichterlicher Sicht, ZIP 2014, 2153; Martini, Von der Kunst der Auslegung zum Wohle des Verfahrens, ZInsO 2013, 1782; Neubert, Das neue Insolvenzeröffnungsverfahren nach dem ESUG, GmbHR 2012, 439; Obermüller, Der Gläubigerausschuss nach dem „ESUG“, ZInsO 2012, 18; ders., Das ESUG und seine Auswirkungen auf das Bankgeschäft, ZInsO 2011, 1809; Pape, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZInsO 2011, 1033; Rauscher, Aufgaben, Kosten, Nutzen des vorläufigen Gläubigerausschusses, ZInsO 2012, 1201; Römermann/Praß, Beratung der GmbH als Schuldnerin in Krise und Insolvenz nach dem ESUG, GmbHR 2012, 425; Römermann/Praß, Rechtsschutz bei Ablehnung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, ZInsO 2012, 1923; Schmidt, Zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 22a Abs. 2 InsO – Prozedere und Rechtsbehelf, ZInsO 2012, 1107; Stapper/Jacobi, Der Eigenantrag (§ 13 InsO) nach neuem Recht, ZInsO 2012, 628; Steinwachs, Die Wahl des vorläufigen Insolvenzverwalters durch den (vorläufigen) vorläufigen Gläubigerausschuss nach dem „ESUG“, ZInsO 2011, 410; Titz/Tötter, Aussichten für die Gläubigerbeteiligung bei der Auswahl des vorläufigen Verwalters, in: Festschrift Wehr, 2012, S. 313; Urlaub, Notwendige Änderungen im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zur Verhinderung von Missbräuchen, ZIP 2011, 1040; Vallender, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) – Änderungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, MDR 2012, 61; Vallender/Undritz (Hrsg.), Praxis des Insolvenzrechts, 3. Aufl., 2021.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Zweck und Systematik der Vorschrift 1. Zweck 2. Systematik III. Pflichtausschuss (Abs. 1) 1. Allgemeine Anforderungen a) Schuldnerantrag b) Gläubigerantrag 2. Schwellenwerte a) Bilanzsumme b) Umsatzerlös c) Arbeitnehmer IV. Antragsausschuss (Abs. 2) 1. Antrag auf Einsetzung 2. Inhalt des Antrags V. Ausschluss der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (Abs. 3) 1. Einstellung des Geschäftsbetriebs 2. Unverhältnismäßigkeit gegenüber der zu erwartenden Insolvenzmasse a) Kosten des vorläufigen Gläubigerausschusses b) Zu erwartende Insolvenzmasse c) Unverhältnismäßigkeitsprüfung d) Tatsachenermittlung 3. Nachteilige Veränderung der Vermögenslage VI. Gerichtliche Bestellung des Ausschusses 1. Informationslage des Gerichts 2. Ermessen des Gerichts a) Einsetzung des Ausschusses b) Besetzung des Ausschusses 3. Entscheidung des Gerichts VII. Informationsbeschaffung (Abs. 4) VIII. Rechtsbehelfe

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell