Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 21
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1) 1Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. 2Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) 1Das Gericht kann insbesondere
- 1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
- 1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
- 2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
- 3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
- 4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
- 5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten §§ 170, 171 entsprechend.
2Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. 3Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(3) 1Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. 3Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
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InsO, ZInsO 2012, 1974; Bette, Zur Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters unter besonderer Berücksichtigung der Forderungsabtretung im Rahmen eines echten Factoring, ZInsO 2010, 1628; Blankenburg, Reform der Eigenverwaltung durch das SanInsFoG aus gerichtlicher Sicht, ZInsO 2021, 753; Bork, Insolvenz des Leasingnehmers und Sicherungsanordnung gem. § 21 II 1 Nr. 5 InsO, NZI 2012, 590; ders., Der zu allen Rechtshandlungen ermächtigte „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter: ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, ZIP 2001, 1521; Buchalik/Kraus, Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren, ZInsO 2014, 2354; Büchler, Aussonderungsstopp im Insolvenzeröffnungsverfahren und insolvenzrechtliche Einordnung des laufenden Nutzungsentgelts, ZInsO 2008, 719; Christoph/Doghonadze, Die Probleme hinsichtlich der Berechnung des Wertverlustes nach einem Einziehungs- und Verwertungsverbot in der insolvenzrechtlichen Praxis – ‚Recht haben‘ oder ‚Recht bekommen‘?, NZI 2016, 809; Cranshaw, Versicherung und Haftungsbeschränkung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses?, ZInsO 2012, 1151; Cranshaw/Portisch/Knöpnadel, Aspekte der Haftung, der Versicherung und des Risikomanagements des Gläubigerausschusses, ZInsO 2015, 1 und 63; Ehlers, Teilnahme und Nutzen einer Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss, BB 2013, 259; Ehricke, Nochmals: Zur Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie in das deutsche Recht, ZIP 2003, 2141; ders., Die Umsetzung der Finanzsicherheitenrichtlinie (Richtlinie 2002/47/EG) im Rahmen des Diskussionsentwurfs zur Änderung der Insolvenzordnung, ZIP 2003, 1065; Flitsch, Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens – Großer Wurf oder Stückwerk?, BB 2006, 1805; Flöther/Bräuer, Die Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie (RL 2002/47/EG), DZWIR 2004, 89; Flöther/Wehner, Die Globalzession im Insolvenzeröffnungsverfahren, NZI 2010, 554; Frind, Umgang mit sanktionsbewehrten öffentlich-rechtlichen Forderungen in der vorläufigen Eigenverwaltung, ZInsO 2015, 22; ders., Nach- und Umbesetzungen des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, ZIP 2013, 2244; ders., Aktuelle Anwendungsprobleme beim „ESUG“ – Teil II, ZInsO 2013, 279; ders., Probleme bei Bildung und Kompetenz des vorläufigen Gläubigerausschusses, BB 2013, 265; ders., Der vorläufige Gläubigerausschuss – Rechte, Pflichten, Haftungsgefahren, ZIP 2012, 1380; ders., Das „Anforderungsprofil“ gem. § 56a InsO – Bedeutung und praktische Umsetzung, NZI 2012, 650; ders., Die Praxis fragt, „ESUG“ antwortet nicht. Eine Exegese der wichtigsten „ESUG“-Auslegungsfragen mit Handlungsvorschlägen, ZInsO 2011, 2249; ders., Das „zahnlose“ Insolvenzgericht? Rechtsprechung und Realität der insolvenzgerichtlichen Ermittlungs- und Zwangsmittel – eine Bestandsaufnahme, NZI 2010, 749; Foerste, Ermächtigungen durch Sicherungsnehmer im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZInsO 2020, 1273; Ganter/Bitter, Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter. Eine Analyse des Verhältnisses von § 48 zu § 170 InsO, ZIP 2005, 93; Ganter, Kündigungsrecht trotz angeordneter Verwertungssperre? – Zum Spannungsverhältnis zwischen § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und § 112 InsO, ZIP 2015, 1767; ders., Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter trotz Globalzession?, NZI 2010, 551; ders., Der Surrogationsgedanke bei der Aus- und Absonderung, NZI 2008, 583; ders., Sicherungsmaßnahmen gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten im Insolvenzeröffnungsverfahren – Ein Beitrag zum Verständnis des neuen § 21 II 1 Nr. 5 InsO, NZI 2007, 549; Göb/Schnieders/Mönig, Praxishandbuch Gläubigerausschuss, 2016; Greier, Zum Spannungsverhältnis zwischen Insolvenzrecht und strafprozessualer Vermögensabschöpfung, ZInsO 2007, 953; Greiner, Ist eine isolierte Postsperre als vorläufige Sicherungsmaßnahme zulässig?, ZInsO 2017, 262; Grell/Klockenbrink, Verbesserung der Gläubigermitbestimmung in Insolvenzverfahren – Chancen und Risiken eines Engagements im vorläufigen Gläubigerausschuss, DB 2013, 1038; Gundlach/Frenzel/Jahn, Die Einziehungsermächtigung und der vorläufige Insolvenzverwalter, NZI 2010, 336; Gundlach/Frenzel/Schmidt, Zur Postsperre des § 99 InsO, ZInsO 2001, 979; Gundlach/Schirrmeister, Die aus- und absonderungsfähigen Gegenstände in der vorläufigen Verwaltung, NZI 2010, 176; Haarmeyer, Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und die Auswahl seiner Mitglieder, ZInsO 2012, 2109; ders., Musterantrag zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 2 InsO (Antragsausschuss), ZInsO 2012, 370; ders., Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, ZInsO 2001, 203; ders., Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens und des Abwicklungsverfahrens nach § 25 InsO, ZInsO 2000, 70; Haarmeyer/Horstkotte, Die „Einsetzungsbremse“ des § 22a Abs. 3 InsO und ihre Umsetzung in die Praxis, ZInsO 2012, 1441; Heeseler/Neu, Plädoyer für die Professionalisierung des Gläubigerausschusses, NZI 2012, 440; Harbrecht, Der vorläufige Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Verfahrens nach § 270a InsO, in: Festschrift Beck, 2016, S. 255; Heublein, Die Ausgleichsansprüche des Aussonderungsberechtigten bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO, ZInsO 2009, 11; Hintzen, Höhe des Zinsausgleichs nach Einstellung der Zwangsversteigerung, ZInsO 2000, 205; Hirte, ESUG: Brauchen die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses überhaupt eine Versicherung?, ZInsO 2012, 820; Hölzle, Zur Suspendierung der Mietzahlungspflicht für gewerblich genutzte Immobilien im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZIP 2014, 1155; ders., Die Fortführung von Unternehmen im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZIP 2011, 1889; ders., Ein Ausblick auf die Folgen der geplanten Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie aus Sicht der Insolvenzverwalter – Verrechnungs- und Anfechtungsfreiheit für Kreditinstitute?, ZIP 2003, 2144; Huber, Großer Wurf oder viel Lärm um nichts? – Anmerkungen zum ESUG aus Sicht eines Kreditinstituts, ZInsO 2013, 1; Huber/Magill, Der (vorläufige) Gläubigerausschuss: aktuelle praxisrelevante Aspekte aus dem Blickwinkel eines Kreditinstituts, ZInsO 2016, 200; Jungmann, Die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren, NZI 1999, 352; Keller, Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses – Fragen zur praktischen Anwendung des § 17 InsVV, DZWIR 2022, 123; Keller/Prager, Die Anerkennung deutscher Postsperren im Vereinigten Königsreich, NZI 2012, 829; Kieper, Die Finanzsicherheiten-Richtlinie und ihre Umsetzung, ZInsO 2003, 1109; Kießling/Singhof, Verfügungsbeschränkungen in der vorläufigen Insolvenz – insbesondere zu Grundlagen und Wirkungen besonderer Verfügungsverbote und Zustimmungsvorbehalte, DZWIR 2000, 353; Kirchhof, Probleme bei der Einbeziehung von Aussonderungsrechten in das Insolvenzeröffnungsverfahren, ZInsO 2007, 227; Klein, Einstweilige Einstellung der gerichtlichen Zwangsverwaltung in Massegrundstücke auch auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters?, ZInsO 2002, 1065; Kollmann, Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten in das deutsche Recht, WM 2004, 1012; Kuder, Besitzlose Mobiliarsicherheiten im Insolvenzantragsverfahren nach dem geänderten § 21 InsO, ZIP 2007, 1690; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, 30 Monate ESUG – eine Zwischenbilanz aus insolvenzrichterlicher Sicht, ZIP 2014, 2153; Laroche/ Wollenweber, Strafbarkeit von Geschäftsführer und vorläufigem Insolvenzverwalter nach § 266a StGB im Eröffnungsverfahren und ihre Vermeidung, ZInsO 2016, 2225; Marotzke, Nutzungs- und Immaterialgüterrechte im Fokus der aktuellen (Insolvenz-)Rechtspolitik, ZInsO 2008, 1108; ders., Marktkonformität und Gläubigergleichbehandlung in der vorläufigen Insolvenzverwaltung (Teil 1), ZInsO 2004, 113; Meyer-Löwy/Bruder, Beratung der Gläubiger einer GmbH in Krise und Insolvenz nach dem ESUG, GmbHR 2012, 432; Meyer/Rein, Das Ende der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzrecht? 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Verwertung sicherungszedierter Forderungen durch den Insolvenzverwalter, ZIP 2001, 677; Münzel/Böhm, Postsperre für eMail?, ZInsO 1998, 363; Neubert, Das neue Insolvenzeröffnungsverfahren nach dem ESUG, GmbHR 2012, 439; Obermüller, Der Gläubigerausschuss nach dem „ESUG“, ZInsO 2012, 18; ders., Das ESUG und seine Auswirkungen auf das Bankgeschäft, ZInsO 2011, 1809; ders., Die Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie, ZInsO 2004, 187; ders., Anglerlatein oder: Der Widerstand gegen die Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie, ZIP 2003, 2336; ders., Verwertung von Mobiliarsicherheiten im Insolvenzantragsverfahren, DZWIR 2000, 10; Onusseit, Zur Neuregelung des § 55 Abs. 4 InsO, ZInsO 2011, 641; Pape, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZInsO 2011, 1033; ders., Zweifelsfragen der Ausweitung von Sicherungsanordnungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO auf aussonderungsberechtigte Gläubiger, in: Festschrift Fischer, 2008, S. 427; ders., Änderungen im Eröffnungsverfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 425; ders., Die Bestellung eines „starken Gutachters“ als Mittel zur Sicherung der Insolvenzmasse, ZInsO 2001, 830; Pape/Schultz, Der Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners, ZIP 2016, 506; Paulus, Die Schiffsinsolvenz in nationalem und internationalem Recht, ZIP 2016, 345; Rauscher, Aufgaben, Kosten, Nutzen des vorläufigen Gläubigerausschusses, ZInsO 2012, 1201; Römermann/Praß, Gesetzgeber, rette Dein ESUG!, ZInsO 2013, 482; Schmerbach, Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, InsbürO 2007, 202; Schmerbach/ Wegener, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2006, ZInsO 2006, 400; Schmittmann, Bestellung eines isolierten vorläufigen Insolvenzverwalters mit eingeschränktem Wirkungskreis, ZInsO 2011, 438; Schmittmann/Lemken, Beteiligung von Vertretern öffentlich-rechtlicher Gläubiger im vorläufigen Gläubigerausschuss im Schutzschirmverfahren, VR 2013, 217; Sinz/Hierbert, Unternehmensinsolvenz, 3. 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Zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nach der Entscheidung des BGH vom 18.7.2002 und dem „UfA“-Beschluss des AG Hamburg, NZI 2003, 136; Urlaub, Notwendige Änderungen im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zur Verhinderung von Missbräuchen, ZIP 2011, 1040; Vallender, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) – Änderungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, MDR 2012, 61; ders., Der gerichtlich bestellte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZInsO 2010, 1457; ders., Kostentragungspflicht bei Anordnung der Postsperre, NZI 2003, 244; ders., Das rechtliche Gehör im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 115; ders., Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, DZWIR 1999, 265; ders., Einzelzwangsvollstreckung im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1997, 1993; Vallender/Undritz (Hrsg.), Praxis des Insolvenzrechts, 3. 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Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Zweck und Systematik der Vorschrift 1. Zweck 2. Systematik III. Allgemeine Anordnungsvoraussetzungen 1. Anwendungsbereich 2. Zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens a) Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen b) Unklarheit bezüglich der Zulässigkeit 3. Anhörung der Betroffenen 4. Gerichtliche Entscheidung a) Keine förmliche Zulassungsentscheidung b) Amtswegige Entscheidung c) Zuständigkeit d) Ermessen/Verhältnismäßigkeit e) Bekanntgabe/Wirksamkeit 5. Dauer der Maßnahmen IV. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) 1. Arten der vorläufigen Verwaltung 2. Anordnungsvoraussetzungen a) Eigenantrag b) Fremdantrag 3. Rechtliche Ausgestaltung 4. Beendigung der vorläufigen Verwaltung 5. Bestellung eines Sachverständigen a) Rechtliche Ausgestaltung b) Gerichtliche Entscheidung zwischen isoliertem Sachverständigen und vorläufigem Verwalter V. Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) 1. Sinn und Zweck der Anordnung 2. Arten von vorläufigen Gläubigerausschüssen 3. Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses (§ 68) a) Allgemeine Aufgaben b) Aufgaben bei der vorläufigen Eigenverwaltung c) Planaufstellung 4. Bestellungsverfahren a) Anordnungsvoraussetzungen b) Zeitpunkt c) Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses (§ 67 Abs. 2) aa) Anforderung an die Person des Gläubigerausschussmitglieds bb) Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder cc) Anzahl der Ausschussmitglieder d) Anordnungsentscheidung 5. Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses a) Konstituierung/Geschäftsordnung b) Vermögensschadenshaftpflichtversicherung c) Vertretung der Ausschussmitglieder 6. Haftung (§ 71) 7. Beendigung und Veränderung des vorläufigen Gläubigerausschusses a) Beendigung/Auflösung des vorläufigen Gläubigerausschusses b) Entlassung einzelner Mitglieder c) Neubesetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses 8. Rechtsbehelfe 9. Vergütung VI. Verfügungsbeschränkungen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) 1. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis 2. Allgemeines Verfügungsverbot 3. Zustimmungsvorbehalt a) Arten des Zustimmungsvorbehalts b) Wirkung des Zustimmungsvorbehalts c) Erklärung der Zustimmung d) Zustimmungsvorbehalt in der Eigenverwaltung 4. Gerichtliche Entscheidung VII. Untersagung oder einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) 1. Sinn und Zweck der Anordnung 2. Tatbestandliche Voraussetzungen der Anordnung a) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aa) Nichtvermögensrechtliche Ansprüche bb) Vermögensrechtliche Ansprüche (1) Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802 ff ZPO) (2) Zwangsvollstreckung wegen sonstiger Forderungen (§§ 883 ff ZPO) b) Ausnahme unbeweglicher Gegenstände c) Strafprozessuale Zwangsvollstreckung 3. Verfahren der vorläufigen Untersagung und Einstellung 4. Wirkung der Anordnung a) Vor Anordnung begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen b) Zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen c) Rechtbehelfsverfahren 5. Aufhebung 6. Rechtsmittel VIII. Einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen 1. Betroffene Gegenstände 2. Voraussetzungen der Einstellung 3. Verfahren der Einstellung 4. Inhalt der Anordnung 5. Aufhebung der Anordnung IX. Anordnung der Postsperre (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) 1. Tatbestandliche Voraussetzungen 2. Verfahren a) Bestellung eines Insolvenzverwalters b) Beschlussinhalt c) Anhörung des Schuldners d) Zustellung 3. Wirkung und Durchsetzung 4. Aufhebung 5. Rechtsmittel X. Anordnung eines Verwertungs- und Einziehungsverbots für aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) 1. Sinn und Zweck der Anordnung 2. Anwendungsbereich 3. Anordnung bezüglich Gegenständen a) Tatbestandliche Voraussetzungen aa) Betroffene Gegenstände (1) Absonderungsberechtigte Gläubiger (2) Aussonderungsberechtigte Gläubiger bb) Erhebliche Bedeutung für die Fortführung des Unternehmens cc) Erfordernis eines vorläufigen Insolvenzverwalters b) Verfahren aa) Anforderungen an den Antrag bb) Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung cc) Bekanntgabe der Entscheidung c) Wirkung der Anordnung aa) Allgemeine Wirkungen bb) Ausgleichsansprüche (1) Nutzungsentschädigung (2) Wertverlust 4. Anordnung bezüglich Forderungen a) Tatbestandliche Voraussetzungen b) Verfahren c) Wirkung der Anordnung aa) Einziehungsbefugnis bb) Feststellungs- und Verwertungspauschale cc) Verzinsung 5. Aufhebung 6. Rechtsmittel XI. Sonstige Sicherungsmaßnahmen 1. Einziehung von Forderungen 2. Kontosperre 3. Durchsuchung a) Allgemeines b) Formelle Voraussetzungen c) Vollziehung 4. Schließung der Büro- und Geschäftsräume 5. Siegelung 6. Einziehung des Reisepasses/Ausreiseverbot/Meldeauflage 7. Einsicht in Steuerakten 8. Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden 9. Änderung der Geschäftsführung XII. Anordnungen gegenüber Dritten XIII. Privilegierung von Finanzsicherheiten im Eröffnungsverfahren (Abs. 2 Satz 2 und 3) 1. Allgemeines 2. Anwendungsbereich a) Persönlicher Anwendungsbereich b) Sachlicher Anwendungsbereich aa) Verfügungen über Finanzsicherheiten bb) Verrechnungen in Zahlungssystemen 3. Rechtsfolgen XIV. Vorführung/Haft 1. Systematik 2. Adressat der Haftandrohung 3. Anordnungsvoraussetzungen 4. Verfahren 5. Rechtsmittel XV. Kosten XVI. Rechtsmittel 1. Beschwerdeberechtigte 2. Beschwerdegegenstand 3. Beschwerdeverfahren 4. Sonstige RechtsmittelDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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