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Holzer – 70. Lfg. 01.2017 – InsO § 20 – Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2016 § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
(1) 1Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.
Auf Verfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die bisher geltende Fassung anzuwenden (Art. 103a EGInsO):
1Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. 2Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
Auf Verfahren, die nach dem 1.12.2001 und vor dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, ist die bis zum 30.6.2007 geltende Fassung anzuwenden (Art. 103c EGInsO):
(1) 1Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. 2Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 eröffnet worden sind, ist die bisher geltende Fassung des Absatzes 2 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.
Literatur: Beth, Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens des Insolvenzgerichts beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), NZI 2016, 109; Bittmann/Rudolph, Das Verwendungsverbot gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, wistra 2001, 81; Bous/Solveen, Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 18 BNotO im Insolvenzverfahren, DNotZ 2005, 261; Dahl, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren, NJW-Spezial 2011, 405; Diversy, Eigene Angaben des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzgericht als Erkenntnisquelle der Staatsanwaltschaft, ZInsO 2005, 180; Frind, Das „zahnlose“ Insolvenzgericht? Rechtsprechung und Realität der insolvenzgerichtlichen Ermittlungs- und Zwangsmittel – eine Bestandsaufnahme, NZI 2010, 749; Fuchs, Die Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren – Problemlösung oder neue Fragen?, NZI 2002, 298; Gaiser, Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß § 97 InsO und die Frage nach alternativen Auskunftsquellen, ZInsO 2002, 472; Gehrlein, BB-Rechtsprechungsreport zur Unternehmensinsolvenz des Jahres 2014/2015, Teil 1, BB 2015, 2050; Grote, Die Änderung der Insolvenzordnung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz, NJW 2001, 3665; ders., Paradox: Der Zwang des Verbraucher-Schuldners zur Verhandlung mit den Gläubigern verhindert außergerichtliche Einigungen, ZInsO 2001, 17; Grub, Die Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 491; Hanisch, Vollmacht und Auskunft des Insolvenzschuldners über sein Auslandsvermögen, IPrax 1994, 351; ders., Pflicht des Gemeinschuldners zur Vollmachterteilung bezüglich seines Auslandsvermögens, ZIP 1980, 170; ders., Auslandsvermögen des Schuldners im Inlandsinsolvenzverfahren und vice versa, in: Festschrift Einhundert Jahre Konkursordnung 1877–1977, 1977, S. 139; Heeseler, Auskunfts-/Akteneinsichtsrechte und weitere Informationsmöglichkeiten des Gläubigers im Regelinsolvenzverfahren, ZInsO 2001, 873; Henssler, Die verfahrensrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und der GmbH & Co. KG, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 990; ders., Die Rechts- und Pflichtenstellung des GmbH-Geschäftsführers nach Einführung der Insolvenzordnung, ZInsO 1999, 121; Heyer, Restschuldbefreiung im Eigen- und Fremdantragsverfahren nach dem InsOÄndG 2001, ZInsO 2002, 59; H. Huber, Das Bankgeheimnis in der Insolvenz des Kunden, ZInsO 2001, 289; Küpper, Auskunftspflicht des faktischen Geschäftsführers, InsbürO 2005, 135; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; Lissner, Die Versagung der Restschuldbefreiung, Überblick über Verfahren und Neuregelungen, MDR 2013, 822; Maintzer, Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Konkursverfahrens, KTS 1985, 617; Merz, Probleme bei Insolvenzverfahren im internationalen Rechtsverkehr, ZIP 1983, 136; Pape, Leitlinien der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats zu den Verfahren der natürlichen Personen, ZVI 2010, 1; ders., Eröffnungsantrag des Schuldners als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung, NZI 2004, 543; ders., Aktuelle Entwicklungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und Erfahrungen mit den Neuerungen des InsO-Änderungsgesetzes 2001, ZVI 2002, 225; ders., Erforderlichkeit eines Eigenantrags des Schuldners im Fall des Antrags auf Restschuldbefreiung bei Anschließung an einen Gläubigerantrag, NZI 2002, 186; ders., Bevorstehende Änderungen der InsO nach dem InsOÄndG 2001, ZInsO 2001, 587; ders., Neuregelungen der Insolvenzordnung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001, ZAP Fach 14, S. 409; Richter, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach §§ 20, 97 Abs. 1 ff InsO, wistra 2000, 1; Runkel, Reformvorschlag des Arbeitskreises der Insolvenzverwalter zum Unternehmensinsolvenzrecht und Verhaltensrichtlinien der Arbeitskreismitglieder, NZI 2002, 2; Schaake, Informationsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung, 2014; Schellberg, Das neue Insolvenzrecht, DB 2002, 307; Schmahl, Keine Restschuldbefreiung ohne Eigenantrag, ZInsO 2002, 212; Stephan, Das Bankgeheimnis im Insolvenzverfahren, WM 2009, 241; Uhlenbruck, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und seiner organschaftlichen Vertreter im Insolvenzverfahren, NZI 2002, 401; ders., Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 159; ders., Mitwirkung und Mitarbeit des Schuldners und seiner organschaftlichen Vertreter im zukünftigen Insolvenzverfahren, InVo 1997, 225; Uhlenbruck, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und seiner organschaftlichen Vertreter nach der KO, VglO, GesO sowie InsO, KTS 1997, 371; Vallender, Ein redlicher Schuldner?, ZVI 2003, 253; ders., Die bevorstehenden Änderungen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens aufgrund des InsOÄndG 2001 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, NZI 2001, 561; ders., Die Reform der Reform, KTS 2001, 519; ders., Das rechtliche Gehör im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 115; ders., Die Auskunftspflicht der Organe juristischer Personen im Konkursantragsverfahren, ZIP 1996, 529; Weyand, Zur „Verwendung“ von Angaben des Schuldners für strafrechtliche Zwecke, ZInsO 2001, 108.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte 1. Änderung des § 20 durch InsOÄndG 2001 2. Weitere Änderungen II. Normzweck 1. Bedeutung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Konsequenzen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten III. Zulässiger Eröffnungsantrag und Adressat der Auskünfte IV. Kreis auskunftspflichtiger Personen 1. Angestellte des Schuldners 2. Auskunftspflichten bei mehrköpfigen Vertretungsorganen 3. Auskunftspflicht als höchstpersönliche Pflicht 4. Auskunftspflichten Dritter V. Form der Auskunftserteilung VI. Inhalt der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht 1. Bedeutung der Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren a) Differenzierung zwischen den Pflichten aus § 20 und § 22 Abs. 3 b) Auskunftserteilung bezüglich der wirtschaftlichen Voraussetzungen c) Auskunftspflicht bei Eigenanträgen d) Umfang der Auskunftspflicht e) Auskunftspflichten freiberuflich tätiger Schuldner 2. Die Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren a) Gesetzliche Regelung der Mitwirkungspflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren b) Die Bereitschaftspflicht des Schuldners c) Sanktion bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in besonderen Verfahren VII. Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten 1. Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes 2. Konkretisierung der Pflichten des Schuldners im Haftbefehl 3. Enumerative Aufzählung der Zwangsmittel gegen den Schuldner und Dritte 4. Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Dritte 5. Unentgeltlichkeit der Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Schuldner 6. Kosten von Zwangsmitteln VIII. Hinweis auf die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung 1. Bedeutungslosigkeit der Hinweispflicht für das Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Notwendige Verknüpfung des Restschuldbefreiungsantrags mit einem Eigenantrag im Regelinsolvenzverfahren a) Hinweis auf die Erforderlichkeit des eigenen Insolvenzantrags b) Ausnahmsweise Zulässigkeit von Restschuldbefreiungsanträgen ohne Eigenantrag 3. Form, Frist und Dokumentation der Hinweiserteilung 4. Inhalt des Hinweises nach Absatz 2 a) Inhalt des Hinweises bei einem vorausgegangenen Gläubigerantrag b) Hinweiserteilung bei einem unzureichenden Antrag des Schuldners 5. Verlängerung der Antragsfrist bei Verhinderung des Schuldners a) Entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsregeln b) Verlängerung der Antragsfrist bei einem vorausgehenden Gläubigerantrag 6. Zulässigkeit der Entscheidung über einen unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag vor dem Schlusstermin

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