Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 18
Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 22 RegE.
Literatur: Funke, Befriedigung der Gläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens, BFuP 1995, 26.
Übersicht
I. Gründe für die Schaffung des Insolvenzauslösetatbestandes der drohenden Zahlungsunfähigkeit II. Beschränkung des Insolvenzgrundes auf Schuldneranträge 1. Keine Auslösung der Insolvenzantragspflicht 2. Beschränkung der Antragsberechtigung bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit III. Voraussetzungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit 1. Umfang der zu berücksichtigenden Zahlungspflichten des Schuldners 2. Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit 3. Nachweis und Überprüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit IV. Anreize zur Antragstellung wegen drohender ZahlungsunfähigkeitDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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