Kommentar

Detailsuche


Bork/Kebekus – 87. Lfg. 03.2021 – InsO § 15b – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
(1) 1Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. 2Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
(2) 1Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. 2Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. 3Zahlungen, die im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.
(3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
(4) 1Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. 2Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. 3Soweit die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. 4Ein Verzicht der juristischen Person auf Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich der juristischen Person über diese Ansprüche ist unwirksam. 5Dies gilt nicht, wenn der Erstattungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstattungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.
(5) 1Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 2Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung des Antrags verpflichteten organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.
(7) 1Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. 2Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.
(8) 1Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen. 2Wird entgegen der Verpflichtung nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. 3Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
Literatur: a) zu § 15b InsO: Altmeppen, Die fortgesetzten Irrtümer über die Zahlungsverbote, ZIP 2021, 1; Bitter, Geschäftsleiterhaftung in der Insolvenz – Alles neu durch SanInsFoG und StaRUG?, ZIP 2021, 321; ders., Neues Zahlungsverbot in § 15b InsO-E und Streichung des § 64 GmbHG, GmbHR 2020, 1157; Brinkmann, Die Haftung der Geschäftsleiter in der Krise nach dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), ZIP 2020, 2361; Brinkmann/Schmitz-Justen, D&O-Deckungsschutz bei Verstoß gegen insolvenzrechtliche Zahlungsverbote, ZIP 2021, 24; Brünkmans, Geschäftsleiterpflichten und Geschäftsleiterhaftung nach dem StaRUG und SanInsFoG – Nachtrag zu ZInsO 2021, 1 ff., ZInsO 2021, 125; Gehrlein, Kompensation verbotener Zahlungen – eine unendliche Geschichte? NZG 2021, 59; ders., Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) – ein Überblick, BB 2021, 66; ders., Neuregelung und Konzentration der Zahlungsverbote in § 15b InsO-E, DB 2020, 2393; Göb/Nebel, Aktuelle gesellschaftsrechtliche Fragen in Krise und Insolvenz, NZI 2021, 17; Kahlert, SanInsFoG-RegE: Und wer rettet den Geschäftsführer?, DStR 2020, 2569; Kranzfelder/Ressmann, Geschäftsleiter im Fokus: Haftungserweiterung und Haftungserleichterung nach SanInsFoG, ZInsO 2021, 191; Poertzgen, Insolvenzverschleppung in Zeiten von COVInsAG, StaRUG und SanInsFoG, ZInsO 2020, 2509; Schmittmann, Die Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO und die Geschäftsleiterhaftung nach § 15b InsO: Wechselwirkung zwischen insolvenzrechtlicher und steuerrechtlicher Haftung, ZInsO 2021, 211; Schulz, Haftungs- und Pflichtenregime für Geschäftsleiter in der Krise – Was bringt das SanInsFoG? NZI 2020, 1073; Wiedemann, Auswirkungen des SanInsFoG auf Haftung und Versicherungsdeckung, ZInsO 2021, 288.
b) zu § 64 GmbHG Altmeppen, Neue und alte Irrtümer zur Dogmatik der Haftung für masseschmälernde Zahlungen, ZIP 2020, 937; ders., Organhaftung für verbotene Zahlungen, ZIP 2017, 1833; ders., Masseschmälernde Zahlungen, NZG 2016, 521; ders., Was bleibt von den masseschmälernden Zahlungen?, ZIP 2015, 949; ders., Haftungsrisiken für Organwalter im Vorfeld der Konzerninsolvenz, ZIP 2013, 801; ders., Die rätselhafte Haftung von Geschäftsleitern für insolvenzbegründende „Zahlungen“ an Gesellschafter, in: Festschrift Hüffer, 2010, S. 1; ders., Persönliche Haftung des Aufsichtsrats für die Verletzung der Massesicherungspflicht der Geschäftsleiter, ZIP 2010, 1973; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der VerVerschleppungschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Bangha-Szabo, Keine Berücksichtigung von Insolvenzanfechtungsansprüchen im Rahmen der Masseschmälerungshaftung des Geschäftsleiters, KTS 2015, 165; Baumert, Zahlungseingang aus Erlösen des Verkaufs von Sicherungseigentum auf ein debitorisches Bankkonto: offene Fragen bei § 64 S. 1 GmbHG rund um Masseneutralität und Sanierungsprivileg, NZG 2016, 379; Beck, Haftung der Gesellschafter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife bei Führungslosigkeit der GmbH, GmbHR 2017, 181; Berbuer, Die Haftungsklage aus § 64 GmbHG auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des II. Zivilsenats, NZI 2018, 919; Bitter, § 64 GmbHG – Neustart durch den Gesetzgeber erforderlich!, in: Festheft Knauth, Beilage zu ZIP 2016, Heft 22, S. 6; ders., Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern in der Insolvenz ihrer GmbH – Teil 1, ZInsO 2010, 1505; Bitter/Baschnagel, Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der Insolvenz ihrer GmbH – Teil 1, ZInsO 2018, 557; Böcker/Poertzgen, Kausalität und Verschulden beim künftigen § 64 Satz 3 GmbHG, WM 2007, 1203; Brand, § 64 Satz 3 GmbHG im Spannungsfeld von aufsteigenden Kreditsicherheiten, ZIP 2012, 1010; Brinkmann, Drahtseilakt ohne Sicherung? Die Haftung aus den Zahlungsverboten nach §§ 64 S. 1 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG und die Deckung durch die D&O Versicherung, in: Festschrift Bergmann, 2018, S. 93; ders., Haftungsrisiken im Schutzschirmverfahren und in der Eigenverwaltung (Teil 2), DB 2012, 1369; Brünkmans, Insolvenzbedingte Sonderaktiva im Insolvenzgutachten für eine GmbH unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftsführerhaftung aus § 64 S. 1 GmbHG, ZInsO 2011, 2167; Cadmus, Zur anspruchsmindernden Berücksichtigung von Massezuflüssen bei der Haftung für Zahlungen auf das debitorische Gesellschaftskonto nach § 64 S. 1 GmbHG, KTS 2015, 143; Casper, Die Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG: Hat der BGH den Stein der Weisen gefunden?, ZIP 2016, 793; Dahl/Schmitz, Probleme von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nach FMStG und MoMiG, NZG 2009, 567; Demisch/Reichardt, Gesellschafterdarlehen und Auszahlungssperre – Handhabung des § 64 Satz 3 GmbHG in der Konzernpraxis, InsVZ 2010, 236; Desch, Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 64 S. 3 GmbHG auf Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, BB 2010, 2586; Drescher, Die Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG und die Insolvenzanfechtung, in: Festschrift Kayser, 2019, S. 149; Fiedler, D&O-Versicherungsschutz und Organhaftung für Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet werden, ZIP 2020, 2112; Fleischer/Schmolke, Faktische Geschäftsführung in der Sanierungssituation, WM 2011, 1009; Flöther/Korb, Das Verhältnis zwischen dem Erstattungsanspruch nach § 64 GmbHG und der Insolvenzanfechtung, ZIP 2012, 2333; Floren, Adressaten der Insolvenzverschleppungshaftung sowie der Haftung gem. § 64 GmbHG im Recht der GmbH, 2019; Gehrlein, Exkulpation des Geschäftsführers für nach Insolvenzreife erfolgte Zahlungen, ZRI 2020, 183; ders., Insolvenzanfechtungsrecht als Auslegungshilfe bei den Tatbeständen der Haftung für verbotene Zahlungen, ZHR 181 (2017), 482; ders., Die Auslegung des § 64 GmbHG im Spannungsfeld zwischen Gesellschaftsrecht und Insolvenzanfechtungsrecht, ZInsO 2015, 477; ders., Der aktuelle Stand des neuen GmbH-Rechts, Der Konzern 2007, 771; Geißler, Wertgedeckte und nicht wertgedeckte Zahlungen bei Insolvenzreife der GmbH, GmbHR 2011, 907; Goette/ Habersack (Hrsg.), Das MoMiG in Wissenschaft und Praxis, 2009; Greulich/Bunnemann, Geschäftsführerhaftung für zur Zahlungsunfähigkeit führende Zahlungen an die Gesellschafter nach § 64 II 3 GmbHG-RefE – Solvenztest im deutschen Recht?, NZG 2006, 681; Haas, Die Abtretung des Anspruchs aus § 64 S. 1 GmbHG, in: Festschrift Wimmer, 2017, S. 243; ders., § 64 S. 3 GmbHG – Erste Eckpunkte des BGH, NZG 2013, 41; ders., Gewährt die Haftungsnorm in § 64 Satz 3 GmbHG ein Leistungsverweigerungsrecht?, DStR 2010, 1991; ders., Krisenhaftungsansprüche und Verjährung, in: Festschrift Hopt, 2010, S. 703; ders., Aktuelle Fragen zur Krisenhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG, GmbHR 2010, 1; ders., Der Erstattungsanspruch nach § 64 II GmbHG, NZG 2004, 737; Habersack/Foerster, Debitorische Konten und Massezuflüsse im Recht der Zahlungsverbote – Besprechung der Entscheidungen BGH II ZR 100/13, BGH II ZR 231/13 und BGH II ZR 366/13, ZGR 2016, 153; dies., Austauschgeschäfte der insolvenzreifen Gesellschaft – Zur Reichweite der Zahlungsverbote und zu den Folgen verbotener Zahlungen, ZHR 178 (2014), 387; Haneke, Ausgleichende Gegenleistungen im Rahmen von Organhaftungsansprüchen, NZI 2015, 499; Heß, Intertemporales Privatrecht, 1998; Hoffmann, Kapitalerhaltung: Leistungsverweigerung bezüglich Festentgelts infolge drohender Zahlungsunfähigkeit – Anm. zu LG Berlin, Beschluss v. 16.12.2009, 100 O 75/09, GmbHR 2010, 201; Hülsmann, Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Geschäftsführer in Krise und Insolvenz der GmbH, GmbHR 2018, 506; Jacoby, Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 261; Janssen, § 64 GmbHG: Gutschriften auf debitorisches Konto und Nutzung der dadurch wiedereröffneten Kreditlinie zu „privilegierten“ Zahlungen, ZInsO 2018, 1074; Jost, Die Insolvenzverursachungshaftung nach §§ 64 Satz 3 GmbHG, 92 Abs. 2 Satz 3 AktG, ZInsO 2014, 2471; Jungmann, Solvenztest versus Kapitalschutzregeln, ZGR 2006, 638; Kiefner/Langen, Massesicherungspflicht und Versagen des Überwachungsorgans, NJW 2011, 192; Klein/Thiele, Der Sanierungsgeschäftsführer einer GmbH in der Eigenverwaltung – Chancen und Risiken im Spannungsfeld der divergierenden Interessen, ZInsO 2013, 2233; Kleindiek, Geschäftsführerhaftung in der Krise, in: Festschrift U. H. Schneider, 2011, S. 617; ders., Die Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 3 GmbHG – eine Zwischenbilanz, GWR 2010, 75; ders., Geschäftsführerhaftung nach der GmbH-Reform, in: Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 893; Klinck, Die Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG im Eigenverwaltungs(eröffnungs)verfahren, DB 2014, 938; Knof, Die neue Insolvenzverursachungshaftung nach § 64 Satz 3 RegE-GmbHG, Teil I, DStR 2007, 1536, Teil II, DStR 2007, 1580; Kolmann, Schutzschirmverfahren, 2014; Kordes, Entfallen der Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife – Keine entsprechende Anwendung der Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO a. F., NZG 2017, 1140; Kreuzberg, Zur Geschäftsführerhaftung bei Einziehung von abgetretenen Forderungen auf ein debitorisches Konto, NZG 2016, 371; Krumm, Insolvenzrechtliches Zahlungsverbot und rechtmäßiges Alternativverhalten, WM 2010, 296; Kruth, Massebereicherung statt Massesicherung durch die Auslegung der insolvenzrechtlichen Zahlungsverbote in der BGH-Rechtsprechung?, NZI 2014, 981; Müller, Geschäftsführerhaftung für Zahlungen auf debitorische Konten, NZG 2015, 1021; ders., Massekürzung und Massezufluss in Regime der Zahlungsverbote, DB 2015, 723; Neuberger, Haftung bei Insolvenzverschleppung: Ein Tatbestand, vier verschiedene Rechtsfolgen, ZIP 2018, 909; Niesert/Hohler, Die Haftung des Geschäftsführers für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen und ähnliche Leistungen – Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des § 64 S. 3 GmbHG, NZI 2009, 345; Noack, Reform des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts: Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, DB 2006, 1475; Nolting-Hauff/Greulich, Was von der Insolvenzverursachungshaftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 3 GmbHG bleibt, GmbHR 2013, 169; Otte, Das Zahlungsverbot und die Ersatzpflicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, 2019; Poertzgen, Uneingeschränkte Haftung aus § 64 GmbHG bei unterlassener Insolvenzanfechtung?, ZInsO 2018, 1357; ders., Bargeschäft und Gegenleistung: BGH locuta, causa finita? Anmerkung zu BGH, Urt. v. 4.7.2017 – II ZR 319/15, ZInsO 2017, 2056; ders., Notwendige Korrektur der Beweislastverteilung bei § 64 GmbHG, ZInsO 2016, 1459; ders., Quo vadis § 64 GmbHG?, ZInsO 2016, 1182; ders., Geschäftsführerhaftung aus § 64 Satz 1 GmbHG – Anwendungspraxis und rechtspolitische Kritik, ZInsO 2011, 305; Poertzgen/Meyer, Aktuelle Probleme des § 64 Satz 3 GmbHG, ZInsO 2012, 249; Primozic/Brugugnone, Geschäftsführerhaftung bei der Bestellung von Kreditsicherheiten, NJW 2013, 1709; Remuta/von Lübken, Zahlen oder nicht? Entscheidungsfindung des GmbH-Geschäftsführers nach dem BGH-Urteil vom 4.7.2017 – II ZR 319/15, NZI 2018, 250; Röhricht, Insolvenzrechtliche Aspekte im Gesellschaftsrecht, ZIP 2005, 505; Römermann, Insolvenzrecht im MoMiG, NZI 2008, 641; Rüppel/Grotebrune, Geschäftsführerhaftung für Zahlungsvorgänge auf debitorischen Gesellschaftskonten nach Insolvenzreife: Beweisgrundsätze und HaftungsvoraussetzunHaftungsvoraussetzungengen, NZI 2016, 723; A. Schmidt/Poertzgen, Geschäftsführerhaftung (§ 64 S. 1 GmbHG) in Zeiten des ESUG, NZI 2013, 369; Karsten Schmidt, Ersatzpflicht bei „verbotenen Zahlungen“ aus insolventen Gesellschaften: Ist der haftungsrechtliche Kampfhund zähmbar?, NZG 2015, 129; ders., Aufsichtsratshaftung bei Insolvenzverschleppung, GmbHR 2010, 1319; ders., Reform der Kapitalsicherung und Haftung in der Krise nach dem Regierungsentwurf des MoMiG – Sechs Leitsätze zu § 30 GmbHG-E, § 64 GmbHG-E und § 15a InsO-E, GmbHR 2007, 1072; ders., Verbotene Zahlungen in der Krise von Handelsgesellschaften und die daraus resultierenden Ersatzpflichten, ZHR 168 (2004), 637; Schröder, MoMiG: § 64 Satz 3 GmbHG – nützliches Signal oder mehr?, InsVZ 2010, 281; Seulen/Osterloh, Die Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen an den Gesellschafter – zur Reichweite von § 64 Satz 3 GmbHG, ZInsO 2010, 881; Siemon/Klein, Haftung des (Sanierungs-)Geschäftsführers gem. § 64 GmbHG im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO, ZInsO 2012, 2009; Spliedt, MoMiG in der Insolvenz – ein Sanierungsversuch, ZIP 2009, 149; Streit/Bürk, Keine Entwarnung bei der Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall, DB 2008, 742; Strohn, Haftungsbegrenzung im Dunstkreis der Insolvenzverschleppung de lege lata – de lege ferenda, in: Festschrift Pape, 2019, S. 385; ders., Organhaftung im Vorfeld der Insolvenz, NZG 2011, 1161; ders., Existenzvernichtungshaftung, §§ 30, 31, 43 GmbHG und § 64 Satz 3 GmbHG – Koordinierungsbedarf?, ZHR 173 (2009), 589; Sutter/Kuznetsova, Berücksichtigung von § 64 Satz 3 GmbHG für die Limitation Language im Rahmen einer Unternehmensfinanzierung?, WM 2017, 745; Theiselmann/Redeker, Die Geschäftsführer-Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife – Analyse des BGH-Urteils vom 5.5.2008 – II ZR 38/07 und Empfehlungen für die Praxis, GmbHR 2008, 961; Thiessen, Haftung des Aufsichtsrats für Zahlungen nach Insolvenzreife, ZGR 2011, 275; Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht: Anfechtung und verwandte Regelungsinstrumente in der Unternehmensinsolvenz, 2010; G. Wagner, Grundfragen der Insolvenzverschleppungshaftung nach der GmbH-Reform, in: Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1665; Wais, Internationale Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a. F./§ 64 Satz 1 GmbHG n. F., IPRax 2011, 138; Weber, Die Geschäftsführerhaftung aus der Perspektive des Europäischen Zivilprozessrechts, IPRax 2013, 69; Werres, Kontokorrent und Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG – Zugleich Besprechung des Urteils des BGH vom 26.3.2007 – II ZR 310/05, ZInsO 2008, 1001; Winstel/ Skauradszun, Zahlungen an mehrere Gesellschafter in der Krise, GmbHR 2011, 185.

Übersicht

I. Einführung 1. Historie 2. Normzweck 3. Rechtsnatur II. Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1) 1. Gesellschaftsformen 2. Normadressaten a) Geschäftsleiter b) Antragspflichtige Personen (Abs. 6) c) Amtsniederlegung 3. Insolvenzgrund 4. Masseschmälernde Zahlung a) Grundsätzliches b) Zahlungen aus und auf kreditorisch und debitorisch geführte Konten c) Ausgleich durch Zufluss einer Gegenleistung d) Abwendung von Aus- oder Absonderungsrechten e) Unerheblichkeit hypothetischer Kausalverläufe 5. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 6. Verschulden III. Vereinbarkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters 1. Grundsatz (Abs. 1 Satz 2) 2. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (Abs. 2 Satz 1) a) Erlaubte Zahlungen b) § 89 Abs. 3 StaRUG 3. Verzahnung mit der Insolvenzantragspflicht a) Drei-/Sechs-Wochen-Zeitraum (Abs. 2 Satz 2) b) Nach Verletzung der Antragspflicht (Abs. 3) c) Im vorläufigen Insolvenzverfahren (Abs. 2 Satz 3) d) Steuerrechtliche Zahlungspflichten (Abs. 8) IV. Beschluss der Gesellschafterversammlung (Abs. 4 Satz 3) V. Rechtsfolgen (Abs. 4) 1. Erstattungspflicht a) Inhalt (Abs. 4 Satz 1) b) Beschränkung nach Absatz 4 Satz 2 c) Aktivlegitimation d) Verzichts- und Vergleichsverbot (Abs. 4 Satz 4 und 5) e) Verjährung (Abs. 7) 2. Gegenrechte des Verpflichteten 3. Ausgleich unter mehreren Verpflichteten 4. Konkurrierende Haftungstatbestände und Strafsanktionen 5. Haftung Dritter VI. Prozessuales 1. Zuständiges Gericht 2. Klageantrag 3. Darlegungs- und Beweislast VII. Eingeschränkte Insolvenzauslösungshaftung (Abs. 5) 1. Tatbestand a) Zahlung an Gesellschafter b) Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit c) Kausalität d) Verschulden 2. Rechtsfolgen

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell