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Pape – 89. Lfg. 08.2021 – InsO § 14 – Antrag eines Gläubigers
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 14 Antrag eines Gläubigers
(1) 1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) 1Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. 2Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
Auf Verfahren, die vor dem 1.1.2021 eröffnet worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 3 anzuwenden (Art. 103m EGInsO):
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
Auf Verfahren, die vor dem 5.4.2017 eröffnet worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 1 anzuwenden (Art. 103j EGInsO):
1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. 3In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.1.2011 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103e EGInsO):
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
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– Oder: Welche Bedeutung hat die strafrechtliche Vermögensabschöpfung für das Insolvenzverfahren? – Ein Überblick, InsbürO 2020, 153; Knospe, Das Recht ist ein Bauwerk, das Gesetz eine Baustelle!, WzS 2011, 112; Kutzer, Prozesspfleger statt Notgeschäftsführer – ein praktikabler Ausweg im Verfahren gegen organlose Kapitalgesellschaften, ZIP 2000, 654; Lambrecht, Das Scheme of Arrangement zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes, ZInsO 2011, 124; Lang, Das Rechtsschutzinteresse beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 2003; Laroche, Das Insolvenzantragsrecht der Staatsanwaltschaft in der Praxis, ZInsO 2017, 1245; ders., Der forderungslose Insolvenzantrag – Praxisanmerkungen zu § 14 I 2, III InsO und zur geplanten Neuregelung des § 14 I InsO durch den Regierungsentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts, ZInsO 2015, 2511; Laroche/Meier/Pruskowski/Schöttler/ Siebert/Vallender, Unsicherheitsquelle § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO – Anwendungsprobleme nach Zahlung der Insolvenzforderung und Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags, ZIP 2013, 1456; Leithaus, Anmerkungen zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, NZI 2005, 436; Lissner, Am Ende bleiben nur die Schulden, ZInsO 2017, 2253; Marotzke, Insolvenzrechtsreform à la 007: Finanzbehörden mit Lizenz zum Töten?, ZInsO 2015, 2397; ders., Kostenfreie Weiterverfolgung eines von Gläubigerseite gestellten Insolvenzantrags trotz Wegfalls der zugrundeliegenden Forderung?, ZInsO 2011, 841; ders., Sinn und Unsinn einer insolvenzrechtlichen Privilegierung des Fiskus, ZInsO 2010, 2163; Meyer, Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Gesellschaftsrecht? 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Übersicht

I. Regelungsinhalt und -zweck 1. Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Antrags bei Erfüllung der Forderung nach Antragstellung a) Neuregelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 b) Ziel und Zweck der Neuregelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 c) Änderung des Absatzes 1 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen d) Wiederherstellung der früheren Privilegien von Fiskus und Sozialversicherungsträgern aa) Anfechtbarkeit von infolge der Antragstellung erlangten Befriedigungen oder Sicherungen bb) Fragwürdigkeit der Einstufung der Regelung als Element des Wiedererstarkens des Fiskusprivilegs 2. Beschränkung der Zulässigkeit von Gläubigeranträgen aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie a) Beschränkung des Antragsrechts der Gläubiger auf vor dem 1.3.2020 eingetretene Insolvenzgründe b) Ausnutzung der Aussetzung zur irreversiblen Insolvenzverschleppung und Ungleichbehandlung der Gläubiger c) Beurteilung von Sanierungschancen unter den Vorzeichen der Corona-Epidemie d) Gläubigerkalkül in Anbetracht der Aussetzung der Antragspflicht e) Fazit 3. Anhörungspflicht bei Gläubigeranträgen 4. Anspruch auf Führung eines Vorgesprächs (§ 10a) 5. Ausschluss der Zweitschuldnerhaftung bei Erfüllung nach Antragstellung 6. Kostenlast des Schuldners bei Abweisung des Gläubigerantrags wegen einer nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung II. Entstehungsgeschichte III. Formale Voraussetzungen für die Zulassung des Gläubigerantrags 1. Formbedürftigkeit des Gläubigerantrags/notwendiger Inhalt a) Einhaltung der Schriftform b) Beifügung von Unterlagen c) Ziel des Antrags 2. Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Schuldners 3. Erforderliche Angaben zur Individualisierung des Schuldners bei Gesellschaften 4. Antragstellung gegen eine juristische Person ohne Vertretungsorgan a) Bestellung eines Notgeschäftsführers/Verfahrenspflegers b) Auswirkungen des MoMiG – Führungslosigkeit 5. Antragstellung durch Bevollmächtigte – Heilung von Mängeln der Vollmacht 6. Geschäftsunfähiger Schuldner, Betreuungsfälle, Tod des Schuldners im Eröffnungsverfahren 7. Sonderinsolvenzverfahren bei Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners IV. Auswirkungen des im Insolvenzverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes 1. Bedingungsfeindlichkeit von Insolvenzanträgen 2. Unzulässigkeit der Anordnung der Aussetzung und des Ruhens des Verfahrens V. Voraussetzungen für die Bewilligung von Insolvenzkostenhilfe für den antragstellenden Gläubiger 1. Hinreichende Erfolgsaussicht 2. Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschnitten 3. Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts VI. Antragstellung in besonderen Verfahrenskonstellationen 1. Zulässigkeit von Insolvenzanträgen in Bezug auf Schuldner mit nur einem Gläubiger 2. Zulässigkeit von Mehrfachanträgen gegen denselben Schuldner 3. Grundsätzliche Unzulässigkeit von weiteren Insolvenzanträgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens a) Unzulässigkeit von Altgläubigeranträgen in der Wohlverhaltensphase b) Unzulässigkeit von Neugläubigeranträgen während des eröffneten Verfahrens c) Behandlung von Neugläubigeranträgen in der Wohlverhaltensphase d) Zweites Insolvenzverfahren auf Antrag eines Neugläubigers bei Freigabe des Schuldnermögens aus selbstständiger Tätigkeit e) Unzulässigkeit eines Eigenantrags nach Verfahrenseröffnung auf Antrag eines Gläubigers aa) Hinweispflichten des Insolvenzgerichts nach Gläubigerantrag betreffend eine natürliche Person bb) Voraussetzungen für einen zulässigen neuerlichen Antrag des Schuldners cc) Zulässigkeit isolierter Anträge auf Restschuldbefreiung bei fehlerhafter Belehrung f) Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags nach vorheriger Abweisung mangels Masse g) Keine Unzulässigkeit von Gläubigeranträgen bei Streit über die Fiktion der Rücknahme eines Eigenantrags des Schuldners h) Keine Antragssperre für Gläubigeranträge wegen Nachtragsverteilung nach früherem Verfahren VII. Antragstellung in besonderen Verfahrensarten der Insolvenzordnung 1. Gläubigeranträge gegen dem Verbraucherinsolvenzverfahren zuzuordnende Schuldner a) Angaben des Gläubigers zur Verfahrenszuordnung b) Unerheblichkeit der Verfahrenszuordnung für Gläubigeranträge c) Anschließung des Schuldners an einen Gläubigerantrag mit einem Eigenantrag 2. Besonderheiten im Hinblick auf die Eigenverwaltung des Schuldners 3. Nachlassinsolvenzverfahren und Verfahren über besondere Vermögensmassen 4. Antragsrecht der Staatsanwaltschaft aus § 111i Abs. 2 StPO a) Regelungsinhalt und Zweck des Antragsrechts der Staatsanwaltschaft b) Kein stellvertretender Antrag für die Verletzten/Voraussetzungen der Antragstellung c) Hinweispflichten der Staatsanwaltschaft d) Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung der Staatsanwaltschaft e) Doppelte Überprüfung des Antrags durch Insolvenzgericht und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG aa) Überprüfung als Justizverwaltungsakt bb) Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Verfahren nach § 23 EGGVG cc) Fortführung als Fortführungsfeststellungsantrag dd) Abgrenzung zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen 5. Besonderheiten von Anträgen betreffend das Vermögen politischer Parteien a) Insolvenzfähigkeit politischer Parteien b) Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 21 GG in die Prüfung der Antragsvoraussetzungen VIII. Doppelte Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund 1. Glaubhaftmachung der zur Antragstellung berechtigenden Forderung a) Glaubhaftmachung einer Teilforderung b) Auswechselung der Ursprungsforderung/Zulässigkeit des Nachschiebens einer Forderung c) Verlust der Antragsbefugnis bei vollständiger Begleichung der Forderung und fehlendem Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens d) Glaubhaftmachung durch nicht titulierte Forderung e) Besonderheiten der Glaubhaftmachung bei Insolvenzanträgen von Sozialversicherungsträgern und Behörden aa) Anträge von Sozialversicherungsträgern bb) Anträge von Finanzämtern cc) Streitfragen bei der Behandlung von Anträgen institutioneller Gläubiger f) Bestreiten des Schuldners bei nicht titulierter Forderung g) Bestreiten des Schuldners bei titulierter Forderung h) Maßgeblichkeit der bestrittenen Forderung für den Insolvenzgrund 2. Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes a) Glaubhaftmachung anhand von Indizien b) Dauer der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen c) Möglichkeiten zur Eindämmung von Druckanträgen d) Bemühungen der Finanzverwaltung zur Unterbindung der Anfechtbarkeit von Druckanträgen IX. Rechtsschutzbedürfnis 1. Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger a) Ausreichende Sicherung absonderungsberechtigter Gläubiger b) Forderung aus beiderseits nicht vollständig erfülltem gegenseitigen Vertrag c) Antragsberechtigung von Arbeitnehmern trotz Insolvenzgeld/Betriebsrentenanspruch 2. Vorausgehender Versuch der Einzelzwangsvollstreckung nicht zwingend erforderlich 3. Neugläubiger/freigegebene Selbstständigkeit (§ 35 Abs. 2) 4. Nachrangige Insolvenzgläubiger 5. Nicht durchsetzbare/gestundete Forderungen a) Gestundete Forderungen b) Aufschiebend bedingte und nicht fällige Forderungen c) Auflösend bedingte Forderung 6. Verjährte Forderung 7. Geringfügige Forderung/Zahl der Gläubiger 8. Verfolgung insolvenzwidriger Zwecke a) Insolvenzfremde Zwecke im Allgemeinen b) Anträge von Sozialversicherungsträgern und öffentlich-rechtlichen Gläubiger 9. Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses 10. Zulässigkeit eines Gläubigerantrags nach erfolgloser Einzelanfechtungsklage 11. Antragstellung zwecks Eliminierung eines Mitgesellschafters 12. Gläubiger nachrangiger Forderungen aus Gesellschafterdarlehen 13. Zweifelhafte Erfolgsaussichten 14. Antragsrecht des Bürgen/Pfändungspfandgläubigers 15. Auswirkungen des § 93 auf einen anhängigen Gläubigerantrag 16. Rechtsschutzbedürfnis im Beschwerdeverfahren X. Antragsverzicht XI. Aufrechterhaltung des Antrags trotz Ausgleichs der Forderung des Antragstellers nach Antragstellung 1. Gründe für die Einführung der Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 zum 1.1.2011 2. Änderung des Absatzes 1 Satz 2 zum 5.4.2017 3. Kontroverse um die Schaffung einer Sonderregelung für Fiskus und Sozialversicherungsträger 4. Gründe für die Einführung der Regelung zum 5.4.2017 a) Gläubigerbenachteiligung durch den Zwang zur Antragserledigung nach Forderungsausgleich b) Beschleunigung der Verfahrenseröffnung durch Absatz 1 Satz 2 5. Tatbestandmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 a) Anwendungsbereich des Absatzes 2 b) Nachträgliche Erfüllung der Antragsforderung c) Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes aa) Gesamtwürdigung des Gläubigervorbringens bb) Einbeziehung des weiteren Zahlungsverhaltens nach Forderungsausgleich cc) Anhörung des Schuldners zur Aufrechterhaltung des Antrags d) Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Antrags aa) Risiko der Entstehung neuer Forderungen gegen den Schuldner bb) Darlegung der Unvermeidbarkeit künftiger Forderungen cc) Fehlende Erheblichkeit der Zulassung des Erstantrags 6. Rechtsfolgen der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 a) Keine Fortsetzung von Amts wegen b) Voraussetzungen für das Einsetzen der Amtsermittlungspflicht 7. Bestehen einer Pflicht zur Aufrechterhaltung des Antrags/kein Verbot der Erklärung der Antragserledigung a) Regelfall: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Ausgleich der Forderung im Eröffnungsverfahren b) Faktischer Zwang zur Aufrechterhaltung des Antrags im Fall des Absatzes 1 Satz 2 c) Ablehnung der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Druckantrags ohne Hinzutreten besonderer Umstände XII. Einschränkung des Antragsrechts der Gläubiger auf Zeit durch das COVInsAG 1. Anwendungsbereich a) Außerhalb des maßgeblichen Zeitraums gestellte Anträge b) Nichtanwendung auf Anträge der nach KWG und VAG 2. Ausnahmetatbestand – Insolvenzgrund am 1.3.2020 a) Zusatzerfordernis der Glaubhaftmachung des Zeitpunkts des Vorliegens des Eröffnungsgrundes am 1.3.2020 b) Gleichwertigkeit der Eröffnungsgründe c) Aufrechterhaltung des Antrags nach Begleichung der Forderung 3. Nachwirkungen der Beschränkung des Antragsrechts der Gläubiger a) Keine erhöhten Anforderungen an nach Ablauf der Beschränkung gestellte Fremdanträge b) Auswirkungen auf die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei später gestellten Anträgen XIII. Rechtsbehelfe des Schuldners im Vorprüfungsverfahren 1. Unanfechtbarkeit vorbereitender Maßnahmen 2. Kein Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO 3. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge von Finanzbehörden a) Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Verwaltungsrecht b) Eigenständige Beurteilung des Rechtsschutzinteresses durch das Insolvenzgericht c) Keine Weisungsbefugnis der Fachgerichte gegenüber dem Insolvenzgericht und keine Vorgreiflichkeit d) Grundsätze des verwaltungs-/finanzgerichtlichen Verfahrens aa) Ermessensfehler bei der Insolvenzantragstellung bb) Ablehnung der Annahme behördlichen Ermessensfehlgebrauchs durch die Fachgerichte cc) Klage auf Rücknahme des Insolvenzantrags 4. Vorsorgliche Hinterlegung einer Schutzschrift 5. Haftungsgefahren bei der Zulässigkeitsprüfung XIV. Folgen der Zulassung des Gläubigerantrags 1. Zulassung des Insolvenzantrags 2. Entscheidung über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen 3. Aufklärung des Insolvenzgrundes a) Prüfung des Bestehens der Forderung b) Feststellung des Insolvenzgrundes XV. Die Anhörung des Schuldners im Eröffnungsverfahren (Abs. 2) 1. Nachholung der Anhörung 2. Besondere Probleme bei der Anhörung natürlicher Personen 3. Einschränkungen der Anhörungspflicht 4. Besonderheiten bei Gesellschaften 5. Anhörung im Nachlassinsolvenzverfahren/Verfahren über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft 6. Sonderfälle mehrmaliger Anhörungen 7. Anhörungen im Rahmen eines Vorgesprächs nach § 10a XVI. Kostenlast des Schuldners bei Ausgleich der Forderung und Abweisung des Antrags als unbegründet (Abs. 3 Satz 1) 1. Anwendungsbereich a) Beschränkung auf den Fall der Aufrechterhaltung des Antrags b) Keine Anwendung auf unzulässige Anträge c) Beschränkter Ausschluss der Zweitschuldnerhaftung nach § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG 2. Unbilligkeit der Belastung des Schuldners mit den Folgen unbegründeter Anträge 3. Voraussetzungen der Kostenentscheidung nach Absatz 3 XVII. Kostenlast des Schuldners bei Zurückweisung des Antrags wegen einer nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem StaRUG (Abs. 3 Satz 2) 1. Nichtöffentliches Stabilisierungsverfahren 2. Erlass einer Stabilisierungsanordnung 3. Unkenntnis des Gläubigers von der Stabilisierungsanordnung 4. Vor Erlass der Stabilisierungsanordnung gestellte Anträge

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