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Prütting – 99. Lfg. 03.2024 – InsO § 10a – Vorgespräch
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 10a Vorgespräch
(1) 1Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22 a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für das Verfahren relevanten Gegenstände, insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten. 2Wenn der Schuldner nach Satz 1 keinen Anspruch auf ein Vorgespräch hat, liegt das Angebot eines Vorgesprächs im Ermessen des Gerichts.
(2) Mit Zustimmung des Schuldners kann das Gericht Gläubiger anhören, insbesondere, um der Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem vorläufigen Gläubigerausschuss zu erörtern.
(3) Die Abteilung, für die der Richter das Vorgespräch nach Absatz 1 Satz 1 führt, ist in den sechs Monaten nach dem Vorgespräch für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zuständig.
Literatur: Buchalik/Lojowski, Vorbesprechungen mit dem Insolvenzgericht – Neue Strategien zur Optimierung der Sanierungschancen von krisenbetroffenen Unternehmen in Eigenverwaltungsverfahren, ZInsO 2013, 1017; Jacoby/Madaus/Sack/Schmidt/ Thole, Evaluierung – Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011, 2018; Smid, Insolvenzgericht zwischen Scylla und Charybdis – das Vorgespräch gemäß § 10a InsO, ZInsO 2023, 2021; Smid, Umfeldinformationen zur Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung, ZInsO 2022, 965.

Übersicht

I. Entstehung und Normzweck II. Anspruch auf ein Vorgespräch (Abs. 1 Satz 1) III. Vorgespräch im Ermessen (Abs. 1 Satz 2) IV. Verfahren 1. Antrag 2. Zuständigkeit 3. Rechtsmittel V. Anhörung von Gläubigern (Abs. 2) VI. Rechtsfolgen

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