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Prütting – 1. Lfg. 08.1998 – InsO § 10 – Anhörung des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 10 Anhörung des Schuldners
(1) 1Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. 2In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 105 Abs. 3 KO; § 10 RegE.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Ausnahmen von der Anhörung des Schuldners 1. Auslandsaufenthalt des Schuldners 2. Unbekannter Aufenthalt des Schuldners

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