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Prütting – 29. Lfg. 07.2007 – InsO § 8 – Zustellungen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 8 Zustellungen
(1) 1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(2) 1An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. 2Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. 3Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 77 KO; § 6 Abs. 1 Satz 2 GesO; § 8 RegE.
Literatur: Bernsen, Probleme der Insolvenzrechtsreform aus der Sicht des Rechtspflegers, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1843.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Zustellungsmodalitäten 1. Art der Zustellung a) Von Amts wegen b) Zustellung durch den Insolvenzverwalter (Abs. 3) c) Zustellung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und andere Personen 2. Form der Zustellung a) Aufgabe zur Post (Abs. 1 Satz 2) b) Keine Beglaubigung c) Entsprechende Anwendung der §§ 166 ff ZPO 3. Zustellungsadressat a) Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt b) Zustellung im Ausland

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