Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 6
Sofortige Beschwerde
(1) 1Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, ist Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103g EGInsO):
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 73 Abs. 3, § 74 KO; § 121 VglO; § 20 GesO; § 6 RegE.
Literatur: Gerhardt, Die Beschwerde im Insolvenzverfahren, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 75; Hoffmann, Rechtsmittel im Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, NZI 1999, 425; Pape, Das Rechtsschutzsystem im Insolvenzverfahren, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 49; Prütting, Aktuelle Fragen der Rechtsmittel im Insolvenzrecht, NZI 2000, 145.
Übersicht
II. Normzweck III. Statthaftigkeit der Beschwerde 1. Entscheidung des Insolvenzgerichts 2. Gesetzlich zugelassene Beschwerdemöglichkeiten 3. Ausschluss der Beschwerde IV. Die Zulässigkeit 1. Beschwerdefrist und Form 2. Keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung 3. Beschwer 4. Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts V. Verfahren, Wirkung, Entscheidung 1. Verfahren 2. Wirkung der sofortigen Beschwerde a) Keine aufschiebende Wirkung b) Einstweilige Aussetzung der Vollziehung 3. Beschwerdeentscheidung a) Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung b) Anordnung der sofortigen Wirksamkeit c) Verbot der reformatio in peius VI. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers 1. Allgemeines 2. Beschwerde und Erinnerung 3. Abhilfe VII. Einfache BeschwerdeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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