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Prütting – 102. Lfg. 12.2024 – InsO § 5 – Verfahrensgrundsätze
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 5 Verfahrensgrundsätze
(1) 1Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. 2Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. 3Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. 4Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) 1Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. 3Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) 1Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. 2Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen. 3Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren. 4Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
(6) Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden.
Literatur: Beth, Amtsermittlung des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren, NZI 2014, 487; Bierbrauer u. a. (Hrsg.), Verfahrensgerechtigkeit, 1995; Boennecke, Einzelfragen aus der konkursrichterlichen Praxis, KTS 1955, 173; Delhaes, Der Insolvenzantrag – Verfahrens- und kostenrechtliche Probleme der Konkurs- und VergleichsantragVergleichsantragstellungstellung, 1994; Dorndorf, Zur Dogmatik des Verfahrenszwecks in einem marktadäquaten Insolvenzrecht, in: Festschrift Merz, 1992, S. 31; Dörr, Faires Verfahren, 1984; Frind, Umsetzungsprobleme beim Gläubigerinformationssystem, ZinsO 2024, 1578; Haarmeyer/Seibt, Akteneinsicht durch Gläubiger und „Dritte“ im Insolvenzverfahren, Rpfleger 1996, 221; Häsemeyer, Obstruktion gegen Sanierung und gesellschaftliche Treuepflichten, KTS 1982, 507; Heil, Akteneinsicht und Auskunft im Konkurs unter besonderer Berücksichtigung des Eröffnungsverfahrens, 1995; Henckel, Vom Gerechtigkeitswert verfahrensrechtlicher Normen, 1966; ders., Konkursrecht und allgemeines Zivilrecht, in: Lüke (Hrsg.), Grundfragen des Privatrechts, Vorträge anläßlich des Symposiums zum 65. Geburtstag von Jahr, 1989, S. 1; Hergenröder, Zivilprozessuale Grundlagen richterlicher Rechtsfortbildung, 1995; Heyer/Blankenburg, Das Gläubigerinformationssystem gemäß § 5 Abs. 5 InsO, ZinsO 2022, 501; Hoffmann, Verfahrensgerechtigkeit, 1992; Jacobi/Böhme, Amtsermittlung durch Gutachter, ZinsO 2019, 1357; Karwacki, Der Anspruch der Parteien auf einen fairen Zivilprozeß, 1984; Landfermann, Zur Gestaltung und Formulierung der Insolvenzordnung, in: Festschrift Henckel, 1995, S. 515; Liebscher, Datenschutz bei Datenübermittlung im Zivilverfahren, 1994; Laumen/Vallender, Beweisführung und Beweislast im Insolvenzverfahren, NZI 2016, 609; Lüdtke, Die neue gesetzliche Regelung zum elektronischen Gläubigerinformationssystem, ZVI 2021, 91; Maintzer, Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Konkursverfahrens, KTS 1985, 617; Pape, Aktuelle Entwicklungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und Erfahrungen mit den Neuerungen des InsO-Änderungsgesetzes 2001, ZVI 2002, 225; ders., Recht auf Einsicht in Konkursakten – Ein Versteckspiel für die Gläubiger?, ZIP 1997, 1367; Prütting, Allgemeine Verfahrensgrundsätze der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 1; ders., Grundsatzfragen des deutschen Rechtsmittelrechts, in: Festschrift Nakamura, 1996, S. 457; ders., Datenschutz und Zivilverfahrensrecht in Deutschland, ZZP 106 (1993), 427; Prütting/Brinkmann, Das Geburtsdatum des Insolvenzschuldners als delikate Information – Zum Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz, ZVI 2006, 477; Quack, Grundrechtsschutz im Konkurs – Überlegungen zu verfassungsrechtlichen Problemen des Konkursverfahrens, Rpfleger 1975, 185; Radmann, Voraussetzungen des Zugangs der Gläubiger zum elektronischen Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters, NZI 2023, 749; Schildbach, Sicherheiten versus par conditio creditorum, BB 1983, 2129; Schuster/Friedrich, Die Akteneinsicht im Insolvenzverfahren, ZIP 2009, 2418; Skrotzki, Das rechtliche Gehör im Konkursverfahren, KTS 1956, 105; Stürner, Aktuelle Probleme des Konkursrechts, ZZP 94 (1981), 269; ders., Parteiherrschaft und die Parteiverantwortung im Vollstreckungsverfahren, in: Festschrift Hanisch, 1994, S. 257; Thole, Gläubigerinformation im Insolvenzverfahren – Akteneinsicht und Auskunftsrecht, ZIP 2012, 1533; Uhlenbruck, Das rechtliche Gehör im Konkurseröffnungsverfahren, in: Festschrift Baumgärtel, 1990, S. 569; ders., Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht im Konkurs- und Vergleichsverfahren, KTS 1989, 527; ders., Das Recht auf Akteneinsicht im Konkurs- und Vergleichsverfahren, AnwBl 1971, 331; ders., Prozeßkostenhilfe im Konkurs, ZIP 1982, 288; Vallender, Das rechtliche Gehör im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 115; Vollkommer, Der Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren im Zivilprozeß, in: Festschrift Bruns, 1980, S. 195; Waldner, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 1989.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Bedeutung von Verfahrensgrundsätzen IV. Verfassungsrechtlich garantierte Verfahrensgrundsätze 1. Rechtsstaatsprinzip a) Gesetzesbindung b) Justizförmigkeit c) Effektiver Rechtsschutz d) Faires Verfahren e) Waffengleichheit f) Verbot überlanger Verfahrensdauer 2. Gesetzlicher Richter 3. Rechtliches Gehör und Akteneinsicht a) Grundsatz b) Allgemeiner Inhalt c) Insolvenzverfahren d) Einzelheiten der Gewährung rechtlichen Gehörs e) Akteneinsicht 4. Rechtsschutzgarantie 5. Willkürverbot 6. Materieller Grundrechtsschutz 7. Informationelle Selbstbestimmung V. Allgemeine Verfahrensgrundsätze 1. Verfahrenseinleitung und Verfahrensherrschaft (Dispositionsmaxime) 2. Sammlung des Prozessstoffs (Untersuchungsgrundsatz, Abs. 1) 3. Formaler Verfahrensgang (Amtsbetrieb) 4. Mündlichkeit (Abs. 2, 3) a) Zulässigkeit schriftlicher Verfahren nach Absatz 2 b) Fakultative Mündlichkeit nach Absatz 3 c) Konsequenzen des schriftlichen Verfahrens 5. Unmittelbarkeit 6. Öffentlichkeit 7. Förderung gütlicher Einigung VI. Spezielle insolvenzrechtliche Verfahrensgrundsätze 1. Gleichmäßige Gläubigerbefriedigung 2. Sanierung von Unternehmen 3. Universalität 4. Geldliquidation 5. Formalisierung 6. Gläubigerautonomie 7. Restschuldbefreiung 8. Einheit des Verfahrens VII. Maschinelle Herstellung und Bearbeitung von Tabellen und Verzeichnissen (Abs. 4) VIII. Das elektronische Gläubigerinformationssystem GIS (Abs. 5 und 6)

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