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Wenzel – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 4c – Aufhebung der Stundung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 4c Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
  • 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
  • 2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
  • 3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
  • 4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
  • 5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung der Nummer 4 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
  • 4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
Literatur: Ahrens, Versagung oder Aufhebung der Kostenstundung, ZVI 2003, 268; Göbel, Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe – Anmerkungen aus der Sicht der Schuldnerberatung, ZInsO 2000, 383; Henning, Die Änderungen in den Verfahren der natürlichen Personen durch die Reform 2014, ZVI 2014, 7; Kirchhof, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Insolvenzrecht, Teil III, WM 2013, Sonderbeilage zu Heft 34, S. 157; Mäusezahl, Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Verfahren, ZVI 2006, 105; Pape, Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 2017/2018 – Schuldenbereinigung, Stundung und Verfahrenseröffnung, NJW 2019, 558; ders., Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten im eröffneten Verfahren, ZInsO 2008, 143; I. Pape/G. Pape, Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2011 und 2012 – Teil 1, ZInsO 2013, 265; Pieper, Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in der Wohlverhaltensperiode des Schuldners wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten auch vor Versagung/Widerruf der Restschuldbefreiung?, ZVI 2009, 241; Schädlich, Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, 2014; Schmerbach, Stundungsaufhebung als Rechenaufgabe, NZI 2009, 160; Stephan, Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ZVI 2014, 214; Wegener, Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c InsO – Tatbestände, Bedeutung für den Schuldner, Ausblick, VIA 2012, 33; Vallender, Ein redlicher Schuldner?, ZVI 2003, 253.

Übersicht

I. Allgemeines II. Unrichtige Angaben und Nichtabgabe von Erklärungen (Nr. 1) 1. Unrichtige Angaben zur Verfahrenseröffnung oder zur Stundung (Nr. 1 Alt. 1) a) Unrichtige Angaben zur Verfahrenseröffnung b) Unrichtige Angaben zur Stundung 2. Nichtabgabe einer verlangten Erklärung (Nr. 1 Alt. 2) III. Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Nr. 2) IV. Zahlungsrückstand (Nr. 3) V. Erwerbstätigkeit (Nr. 4) 1. Abhängig beschäftigter Schuldner 2. Selbstständiger Schuldner 3. Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Verschulden a) Verfahren ab dem 1.7.2014 b) Verfahren vor dem 1.7.2014 4. Dauer der Erwerbsobliegenheit 5. Überwachung des Schuldners, Auskunftspflicht VI. Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung (Nr. 5) VII. Aufhebung der Stundung

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