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Wenzel – 89. Lfg. 08.2021 – InsO § 4b – Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
(1) 1Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. 2§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. 2Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 3§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Auf vor dem 1.1.2014 beantragte Kostenstundungen sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (§ 40 EGZPO):
(1) 2§ 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) 3§ 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Literatur: Ahrens, Umsetzungsbedarf des Europäischen Entschuldungsverfahrens, ZInsO 2019, 1449; ders., Wie lange werden drei Jahre dauern? Überlegungen zur Umsetzung der Entschuldungsfrist, NZI-Beilage 2019, 39; Biegelsack, Schuldner in der Warteschleife!, ZInsO 2009, 2326; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002; Frind, Verkürzung der Restschuldbefreiungserteilungszeit – vertane Chancen?, ZInsO 2020, 764; ders., Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZRP 2020, 69; ders., Schnellere Erteilung einer Restschuldbefreiung – Europäische Anforderungen und praktische nationale Umsetzung, NZI 2019, 361; Georg, Verfahrenskostenstundung nach gerichtlichem Schuldenbereinigungsplan, Rpfleger 2017, 131; Graf-Schlicker, Analysen und Änderungsvorschläge zum neuen Insolvenzrecht, WM 2000, 1984; Grote, Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rpfleger 2000, 521; Hulsmann, Die Rückzahlung gestundeter Beiträge nach Erteilung der Restschuldbefreiung, ZVI 2006, 198; Pape, Bevorstehende Änderungen der InsO nach dem InsOÄndG 2001, ZInsO 2001, 587; Schädlich, Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, 2014; L.-M. Schmidt, Der RefE eines „Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ im Lichte der EU-Richtlinie 2019/1023 (Teil 1), ZVI 2020, 121; Sternal, Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2014, NZI 2015, 301; Vallender, Die bevorstehenden Änderungen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens aufgrund des InsOÄndG 2001 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, NZI 2001, 561.

Übersicht

I. Allgemeines II. Unionsrechtskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs III. Einzusetzendes Einkommen und Vermögen 1. Einkommen a) Monatseinkommen b) Abzüge 2. Ratenzahlung a) Höhe der Raten b) Zahl der Raten 3. Vermögen a) Verwertbares Vermögen b) Nicht verwertbares Vermögen 4. Verfahren IV. Anpassung der Stundung und Raten (Abs. 2) 1. Grundsatz 2. Wesentliche Änderung 3. Entscheidung des Gerichts

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