Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
§ 3c
Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
Literatur: Smid, Gerichtsverfassungsrechtliche Fragen zum künftigen Konzerninsolvenzrecht, ZInsO 2016, 1277; Thole, Das neue Konzerninsolvenzrecht in Deutschland und Europa, KTS 2014, 351.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Die Geschäftsverteilung (Abs. 1) III. Der Gerichtsstand (Abs. 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.