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Prütting – 99. Lfg. 03.2024 – InsO § 3c – Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
Literatur: Smid, Gerichtsverfassungsrechtliche Fragen zum künftigen Konzerninsolvenzrecht, ZInsO 2016, 1277; Thole, Das neue Konzerninsolvenzrecht in Deutschland und Europa, KTS 2014, 351.

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I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Die Geschäftsverteilung (Abs. 1) III. Der Gerichtsstand (Abs. 2)

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