Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 71 Abs. 1, 2 KO; § 1 Abs. 2 GesO; § 3 RegE.
Literatur: Haertlein/Schmidt, Positiver Kompetenzkonflikt und kollidierende Anordnungen von Sicherungsmaßnahmen zweier Insolvenzgerichte, ZInsO 2004, 603; Pape, Gesetzwidrigkeit der Verweisung des Insolvenzverfahrens bei gewerbsmäßiger Firmenbestattung, ZIP 2006, 877; Rotstegge, Zuständigkeitsfragen bei der Insolvenz in- und ausländischer Konzerngesellschaften, ZIP 2008, 955.
Übersicht
I. System der Zuständigkeit II. Normzweck und Entstehungsgeschichte III. Örtliche Zuständigkeit 1. Allgemeiner Gerichtsstand 2. Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit 3. Gerichtsstandsbestimmung 4. Mehrfache örtliche Zuständigkeit 5. Gesellschafterinsolvenz 6. Maßgeblicher Zeitpunkt 7. Erschleichung der Zuständigkeit IV. Ausschließlichkeit und Verweisung V. Amtswegige Zuständigkeitsprüfung VI. Fehlerhafte Zuständigkeit VII. Funktionelle Zuständigkeit VIII. Internationale Zuständigkeit IX. KonzerngerichtsstandDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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