Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2026
Artikel 90
Überprüfungsklausel
(1) 1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum 27. Juni 2027 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. 2Der Bericht enthält gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser Verordnung.
(2) 1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum 27. Juni 2022 einen Bericht über die Anwendung des Gruppen-Koordinationsverfahrens vor. 2Der Bericht enthält gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser Verordnung.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum 1. Januar 2016 eine Studie zu den grenzüberschreitenden Aspekten der Haftung von Geschäftsleitern und ihres Ausschlusses von einer Tätigkeit.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum 27. Juni 2020 eine Studie zur Frage der Wahl des Gerichtsstands in missbräuchlicher Absicht.
Literatur: Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., 2018.
Übersicht
I. Überblick II. Normzweck und Entstehungsgeschichte III. Ersteller und Adressaten der Prüfungsberichte IV. Gegenstand und Fristen der Berichtspflichten 1. Allgemeine Überprüfung 2. Spezielle Berichtspflichten a) Gruppen-Koordinationsverfahren (Abs. 2) b) Haftung und Disqualifikation von Geschäftsleitern (Abs. 3) c) Missbräuchliches Forum Shopping (Abs. 4)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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