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Pfündl – 107. Lfg. 03.2026 – EuInsVO 2015 Artikel 86 – Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2026 Artikel 86 Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (17) geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine kurze Beschreibung ihres nationalen Rechts und ihrer Verfahren zum Insolvenzrecht, insbesondere zu den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Aspekten, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.
(3) Die Kommission macht Informationen bezüglich dieser Verordnung öffentlich verfügbar.

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I. Überblick II. Normzweck und Entstehungsgeschichte III. Geltungsbeginn IV. Informationspflichten der Mitgliedstaaten V. Publikation durch die Kommission

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