Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
Artikel 77
Kosten und Kostenaufteilung
(1) Die Vergütung des Koordinators muss angemessen und verhältnismäßig zu den wahrgenommenen Aufgaben sein sowie angemessene Aufwendungen berücksichtigen.
(2) Nach Erfüllung seiner Aufgaben legt der Koordinator die Endabrechnung der Kosten mit dem von jedem Mitglied zu tragenden Anteil vor und übermittelt diese Abrechnung jedem beteiligten Verwalter und dem Gericht, das das Koordinationsverfahren eröffnet hat.
(3) 1Legt keiner der Verwalter innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Abrechnung Widerspruch ein, gelten die Kosten und der von jedem Mitglied zu tragende Anteil als gebilligt. 2Die Abrechnung wird dem Gericht, das das Koordinationsverfahren eröffnet hat, zur Bestätigung vorgelegt.
Literatur: Brinkmann, European Insolvency Regulation, 2019.
Übersicht
I. Normzweck II. Die Vergütung des Koordinators (Abs. 1) III. Die Endabrechnung (Abs. 2) IV. Akzeptanz der Abrechnung (Abs. 3) V. Widerspruch (Abs. 3 und 4) VI. Rechtsbehelf (Abs. 5) VII. Andere KostenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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