Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
Artikel 75
Abberufung des Koordinators
Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator
- a) zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder
- b) nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.
Übersicht
I. Normzweck II. Voraussetzungen der Abberufung 1. Handeln zum Schaden der Gläubiger 2. Nichterfüllung von Pflichten als Koordinator III. Verfahren IV. Entscheidung des Gerichts V. Rechtsfolgen VI. RechtsmittelDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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