Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
Artikel 71
Der Koordinator
(1) Der Koordinator muss eine Person sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats geeignet ist, als Verwalter tätig zu werden.
(2) Der Koordinator darf keiner der Verwalter sein, die für ein Mitglied der Gruppe bestellt sind, und es darf kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Mitglieder der Gruppe, ihrer Gläubiger und der für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter vorliegen.
Literatur: Brinkmann, European Insolvency Regulation, 2019; Eble, Der Gruppenkoordinator in der reformierten EuInsVO – Bestellung, Abberufung und Haftung, ZIP 2016, 1619; Prager/Keller, Der Entwicklungsstand des Europäischen Insolvenzrechts, WM 2015, 805; Prütting, Deutsches und europäisches Konzerninsolvenzrecht – ein Leitfaden für die Praxis, in: Heinrich, Krisen im Aufschwung, 2019, S. 1; Schmidt, Die Konzerninsolvenz im Rahmen der EuInsVO 2015, KTS 2018, 1; dies., Opt-out und Opt-in im Gruppen-Koordinationsverfahren nach der EuInsVO 2015, ZVglRWiss 2017, 93; Thole, Das Amt des Restrukturierungsbeauftragten – Umsetzungsperspektiven für den deutschen Gesetzgeber, ZRI 2020, 393; ders., Das neue Konzerninsolvenzrecht in Deutschland und Europa, KTS 2014, 351; Vallender, Der deutsche Motor stockt, aber Europa drückt aufs Gas, ZInsO 2015, 57; Wimmer/Bornemann/Lienau, Die Neufassung der EuInsVO, 2016.
Übersicht
I. Systematischer Standort II. Normzweck III. Allgemeine Eignungsvoraussetzungen (Abs. 1) IV. Unabhängigkeit und Interessenfreiheit (Abs. 2) 1. Inhabilität 2. Interessenkonflikt: Grundlagen 3. Interessenkonflikt bezüglich der Gruppenmitglieder 4. Interessenkonflikt bezüglich der Gläubiger 5. Interessenkonflikt bezüglich der für Gruppenmitglieder bestellten Verwalter V. Verfahren VI. BewertungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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