Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
Artikel 68
Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens
(1) 1Nach Ablauf der in Artikel 64 Absatz 2 genannten Frist kann das Gericht ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 63 Absatz 1 erfüllt sind. 2In diesem Fall hat das Gericht:
- a) einen Koordinator zu bestellen,
- b) über den Entwurf der Koordination zu entscheiden und
- c) über die Kostenschätzung und den Anteil, der von den Mitgliedern der Gruppe zu tragen ist, zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens wird den beteiligten Verwaltern und dem Koordinator mitgeteilt.
Literatur: Prager/Keller, Der Entwicklungsstand des Europäischen Insolvenzrechts, WM 2015, 805
Übersicht
I. Normzweck II. Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung 1. Formelle Voraussetzungen 2. Materielle Voraussetzungen III. Inhalt der Entscheidung (Abs. 1) IV. Bekanntmachung (Abs. 2) V. RechtsbehelfeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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