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Prütting – 85. Lfg. 09.2020 – EuInsVO 2015 Artikel 67 – Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 Artikel 67 Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator
Werden gegen die als Koordinator vorgeschlagene Person Einwände von einem Verwalter vorgebracht, der nicht gleichzeitig Einwände gegen die Einbeziehung des Mitglieds, für das er bestellt wurde, in das Gruppen-Koordinationsverfahren erhebt, kann das Gericht davon absehen, diese Person zu bestellen und den Einwände erhebenden Verwalter auffordern, einen den Anforderungen nach Artikel 61 Absatz 3 entsprechenden neuen Antrag einzureichen.

Übersicht

I. Normzweck II. Einwände des Verwalters III. Wegfall der Bindung IV. Entscheidung über das Vorschlagsrecht V. Das Verhalten des Einwendenden

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