Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
Artikel 64
Einwände von Verwaltern
(1) Ein für ein Mitglied einer Gruppe bestellter Verwalter kann Einwände erheben gegen
- a) die Einbeziehung des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren oder
- b) die als Koordinator vorgeschlagene Person.
(2) Einwände nach Absatz 1 dieses Artikels sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens durch den Verwalter gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei dem Gericht nach Artikel 63 zu erheben.
Der Einwand kann mittels des nach Artikel 88 eingeführten Standardformulars erhoben werden.
(3) Vor der Entscheidung über eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Koordination gemäß Absatz 1 Buchstabe a hat ein Verwalter die Genehmigungen, die gegebenenfalls nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, für das er bestellt wurde, erforderlich sind, zu erwirken.
Literatur: Schmidt, Opt-out und Opt-in im Gruppen-Koordinationsverfahren nach der EuInsVO 2015, ZVglRWiss 2017, 93.
Übersicht
I. Normzweck II. Art der Einwände III. Form und Frist der Einwände IV. GenehmigungserfordernisseDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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