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Prütting – 79. Lfg. 03.2019 – EuInsVO 2015 Artikel 56 – Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2019 Artikel 56 Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter
(1) 1Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Verwalter dieser Verfahren zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die wirksame Abwicklung der Verfahren erleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. 2Diese Zusammenarbeit kann in beliebiger Form, einschließlich durch den Abschluss von Vereinbarungen oder Verständigungen, erfolgen.
(2) Bei der Durchführung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 obliegt es den Verwaltern,
  • a) einander so bald wie möglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, vorausgesetzt, es bestehen geeignete Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Informationen;
  • b) zu prüfen, ob Möglichkeiten einer Koordinierung der Verwaltung und Überwachung der Geschäfte der Gruppenmitglieder, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestehen; falls eine solche Möglichkeit besteht, koordinieren sie die Verwaltung und Überwachung dieser Geschäfte;
  • c) zu prüfen, ob Möglichkeiten einer Sanierung von Gruppenmitgliedern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestehen und, falls eine solche Möglichkeit besteht, sich über den Vorschlag für einen koordinierten Sanierungsplan und dazu, wie er ausgehandelt werden soll, abzustimmen.
1Für die Zwecke der Buchstaben b und c können alle oder einige der in Absatz 1 genannten Verwalter vereinbaren, einem Verwalter aus ihrer Mitte zusätzliche Befugnisse zu übertragen, wenn eine solche Vereinbarung nach den für die jeweiligen Verfahren geltenden Vorschriften zulässig ist. 2Sie können ferner vereinbaren, bestimmte Aufgaben unter sich aufzuteilen, wenn eine solche Aufteilung nach den für die jeweiligen Verfahren geltenden Vorschriften zulässig ist.
Literatur: Paulus, Überlegungen zu einem modernen Konzerninsolvenzrecht, ZIP 2005, 1948; Prager/Keller, Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Reform der EuInsVO, NZI 2013, 57; J. Schmidt, Die Konzerninsolvenz im Rahmen der EuInsVO 2015, KTS 2018, 1; dies., Das Prinzip „eine Person, ein Vermögen, eine Insolvenz“ und seine Durchbrechungen vor dem Hintergrund der aktuellen Reformen im europäieuropäischenschen und deutschen Recht, KTS 2015, 19; Thole, Das neue Konzerninsolvenzrecht in Deutschland und Europa, KTS 2014, 351; Vallender, Der deutsche Motor stockt, aber Europa drückt aufs Gas – Europäisches Konzerninsolvenzrecht vor der Verabschiedung, ZInsO 2015, 57; Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32; Wimmer/ Bornemann/Lienau, Die Neufassung der EuInsVO, 2016.

Übersicht

I. Normzweck II. Entstehungsgeschichte III. Anwendungsbereich IV. Erwägungsgründe V. Beteiligte VI. Zusammenarbeit und Kommunikation (Abs. 1) 1. Grundsatz 2. Die Formen der Zusammenarbeit 3. Grenzen des Zusammenwirkens 4. Sprache 5. Einzelmaßnahmen VII. Die Mitwirkungspflichten im Einzelnen (Abs. 2 Unterabs. 1) 1. Informationsaustausch 2. Koordinierung der Verwaltung und Überwachung 3. Sanierungsmaßnahmen VIII. Aufgabenverteilung (Abs. 2 Unterabs. 2) IX. Durchsetzung und Rechtsfolgen bei Verweigerung der Kooperation

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