Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
Artikel 53
Recht auf Forderungsanmeldung
1Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel bedienen, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind. 2Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).
Übersicht
I. Normzweck II. Anwendungsbereich III. Voraussetzungen des Rechts auf Anmeldung der Forderungen 1. Adressat 2. Anmelderecht IV. Anwendung auf präventive RestrukturierungsrahmenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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